Netzneutralität und Zero-Rating


Netzneutralität und Zero-Rating

Vorwort

Das freie Internet ist eine für alle Wirtschaftszweige relevante Ressource, die essentiell für Innovation, Wachstum und internationale Wettbewerbsfähigkeit ist. Vor allem durch Netzneutralität, also die Gleichbehandlung aller Daten und Dienste bei der Übertragung, konnte das Internet als Ressource so erfolgreich werden. Zero-Rating Angebote gefährden dieses Prinzip, weil sie bestimmte Dienste bevorzugen und andere damit diskriminieren. Die Gleichberechtigung aller Marktteilnehmer und die Innovationsfähigkeit des digitalen Marktes sind dadurch nicht mehr gewährleistet. Zero-Rating Angebot gefährden so auch die Presse- und Meinungsfreiheit und damit letztlich auch das freie Internet. Um es zu schützen, fordern wir deshalb Maßnahmen, die Zero-Rating Angebote für Internetdienstanbieter unattraktiv machen sollen.

1. Einführung

In den letzten Jahrzehnten war das freie Internet Treiber von Innovation und Wegbereiter neuer Geschäftsmodelle. Menschen hatten noch nie so leichten Zugang zu Informationen und Wissen. Sie konnten noch nie so leicht miteinander kommunizieren. Das Internet ermöglicht die freie Meinungsäußerung sowie den politischen und kulturellen Austausch. Netzneutralität schützt das freie Internet, indem alle Daten im Netz gleich behandelt werden, unabhängig von Sender und Empfänger, dem Inhalt der Pakete und der Anwendung, die diese Pakete generiert hat. Die EU hat in ihrer Verordnung 2015/2120 in Artikel 3 Absatz 3 [1] die Prinzipien der Netzneutralität für alle Mitgliedsstaaten verankert:

„Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten.“

Netzneutralität stellt also sicher, dass kein Dienst gedrosselt, blockiert, bevorzugt oder benachteiligt wird. Sie erschwert damit staatliche und privatwirtschaftliche Zensur und schützt so die Rede- und Meinungsfreiheit. Netzneutralität unterstützt auch die freie Marktwirtschaft und erschwert es Diensten, in eine Monopolstellung zu gelangen. So garantiert die Netzneutralität gleiche Chancen auch für neue Anwendungen und die Innovationen von Startups.

2. Problemstellung

Aktuell bieten die Deutsche Telekom mit “Stream-On” und Vodafone mit “Pass” sogenannte Zero-Rating-Angebote an. Von Zero-Rating spricht man, wenn ein Internetdienstanbieter (ISP), seinen Endkunden das Datenvolumen für spezifische Dienste über sein Netz kostenfrei anbietet. Dies ermöglicht Kunden die Nutzung von vorselektierten Inhalten oder Datendiensten, wie zum Beispiel WhatsApp oder Spotify, ohne auf variable Kosten oder monatliche Volumengrenzen achten zu müssen [2]. Unserer Ansicht nach widersprechen Zero-Rating-Angebote den Netzneutralitätsvorgaben der EU-Verordnung 2015/2120, weil ISPs Datenpakete in diesen Fällen nicht neutral abrechnen.

Zero-Rating schadet Kunden und Markt

Aktuelle Zero-Rating-Angebote bieten nur auf den ersten Blick einen Vorteil für Kunden. Tatsächlich führen sie zu einer Verteuerung von Mobilfunkangeboten [3]. Sie zementieren zudem die Marktmacht einzelner großer meist US-amerikanischer Anbieter wie beispielsweise Facebook [4, S. 22ff]. Sie erschweren somit den Marktzugang von Startups erheblich. Profiteure von Zero-Rating sind – neben den ISPs selbst – die durch die ISPs bevorzugten Diensteanbieter [4, S. 30f].

Kapazitätsengpässe als Argument

Um Verstöße gegen die Netzneutralität zu verteidigen, argumentieren ISPs mit der Bewältigung von Netzüberlastungen und Kapazitätsengpässen aufgrund steigenden Datenverkehrs – beispielsweise verursacht durch Streaming-Dienste [5]. Dieses Argument ist allerdings nicht überzeugend, denn Zero-Rating Angebote lösen keine Kapazitätsengpässe – sie verschärfen diese nur, weil Endanwender bevorzugte Dienste verstärkt nutzen [6, 7], da sie bei deren Verwendung nicht auf ihr Datenvolumen achten müssen.

Sanktionen nicht abschreckend

Zudem missachteten ISPs beim Angebot von Zero-Rating-Tarifen die geltenden Prinzipien der Netzneutralität und die Vorgaben der EU [8, 9, 10]. In den letzten Jahren mussten diese Angebote durch die Bundesnetzagentur deshalb immer wieder untersucht werden [11, 12]. Die Risiken von Strafzahlung aufgrund dieser Verletzungen werden dabei in Kauf genommen, denn ein Unternehmen, das nachweislich gegen die Netzneutralitätsvorgaben der EU verstößt, hat in Deutschland eine Strafzahlung von nur maximal 500.000 Euro zu erwarten [13, § 149 Abs. 2 Punkt 1 TKG]. Im Fall der Telekom sind das gemessen am Umsatz 2018 gerade einmal 0,0007%, gemessen am Gewinn (EBIT) 2018 gerade einmal 0,006%.

Ein fester Bußgeldbetrag ist – anders als in Artikel 6 der EU Verordnung 2015/2120 gefordert – für große Unternehmen nicht verhältnismäßig und nicht abschreckend.

Gesetzgebung nicht ausreichend

Durch die prinzipielle Möglichkeit in Deutschland, Zero-Rating-Produkte ohne nennenswertes Risiko an den Markt zu bringen, wird die Netzneutralität und damit auch das freie Internet geschwächt. Die Netzneutralität soll in Deutschland durch das Telekommunikationsgesetz [13] sichergestellt werden. Darin wird allerdings derzeit hauptsächlich auf die EU Verordnung 2015/2120 verwiesen. Dabei wäre zum Schutz der Netzneutralität eine präventive, strikte Gesetzgebung, die Zero Rating Angebote ausschließt oder zumindest wirtschaftlich unattraktiv macht, sinnvoll.

2. Forderungen

Wir wollen das offene und freie Internet sowie die Netzneutralität in Deutschland stärken. Die Partei der Humanisten fordert deshalb:

  • eine Verbesserung der gesetzlichen Verankerung der Netzneutralität in Deutschland. Dabei soll auch der Aspekt der Abrechnung von Datenpaketen in der Gesetzgebung berücksichtigt werden. Datenpakete sollen von ISPs nicht nur diskriminierungsfrei transportiert, sondern auch diskriminierungsfrei abgerechnet werden,
  • eine entsprechende Nachbesserung auf EU-Ebene,
  • eine Änderung der maximalen Geldbuße bei Verletzungen von Netzneutralitätsvorgaben von aktuell 500.000 Euro auf bis zu 5% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr des jeweiligen Unternehmens.

3. Unsere Position

Unser Ziel ist eine Marktwirtschaft, die frei von staatlicher Willkür und von monopolisierter Wirtschaftsmacht ist und sich am Wohle aller ausrichtet. Wir treten für den lebendigen Wettbewerb, für Existenzgründungen und für das Verhindern von Monopol- und Kartellbildung ein.

Laut einer Umfrage des Body of European Regulators for Electronic Communications [14] hält die Mehrheit der Befragten den freien und uneingeschränkten Zugang zum Internet für ein Menschenrecht. Dieser Haltung schließen wir uns an. Auch aus diesem Blickwinkel lehnen wir Zero-Rating-Angebote ab.

Ein mobiler Internetzugang gehört heutzutage zu den Grundbedürfnissen von Menschen, die an der Informationsgesellschaft teilnehmen möchten. So wie ein Strom- und Wasseranschluss auch, sollte ein Mobilfunktarif ohne Volumendeckelung funktionieren. Stattdessen sollen Internetdienstanbieter Tarife schaffen, die eine faire Abrechnung in Abhängigkeit des verbrauchten mobilen Datenvolumens der Kunden ermöglichen. Das dies prinzipiell möglich ist, zeigen Angebote von Anbietern im europäischen Ausland [15]. Die gesetzliche Verankerung der Aspekte der Abrechnung soll die Grundlage dafür sein.

Artikel 6 der EU-Verordnung 2015/2120 fordert, Verstöße gegen Netzneutralitätsvorgaben mit verhältnismäßigen und abschreckenden Maßnahmen zu bestrafen. Dies ist in der aktuellen Gesetzgebung jedoch nicht der Fall. Eine Änderung des maximalen Bußgelds auf bis zu 5% des Jahresumsatzes eines Unternehmens soll diese Verhältnismäßigkeit und Abschreckung herstellen.

4. Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates. 25. November 2015. Abgerufen am 19.07.2019.
  2. Zero Rating. Wikipedia. Abgerufen am 17.09.2019.
  3. Digital Fuel Monitor. Rewheel. Abgerufen am 17.09.2019.
  4. The Net Neutrality Situation in the EU. Bericht, Epicenter Works, 29.01.2019. Abgerufen am 26.07.2019.
  5. Netzneutralität. Bundesnetzagentur, vom 05.10.2018. Abgerufen am 19.07.2019.
  6. Zero as a special price: The true value of free products. Shampanier, K., Mazar, N., & Ariely D. 2007. Marketing Science, 26, S. 742-757. Abgerufen am 29.09.2019.
  7. Free indulgences: Enhanced zero-price effect for hedonic options. Hossain, M. T., & Saini, R. 2015. International Journal of Research in Marketing, 32 (4), 457-460. Abgerufen am 29.09.2019.
  8. Bundesnetzagentur sichert Netzneutralität – Teilaspekte von „StreamOn“ werden untersagt. Pressemitteilung, Bundesnetzagentur, 15.12.2017. Abgerufen am 19.07.2019.
  9. ‚StreamOn‘-Angebot der Telekom ist rechtswidrig. Pressemitteilung, Verwaltungsgericht Köln, 2018, vom 20.11.2018, AZ 1 L 253/18. Abgerufen 14.07.2019.
  10. OVG NRW bestätigt vorläufiges Aus für ‘StreamOn’. Pressemitteilung, Oberverwaltungsgericht Münster, vom 15.07.2019, AZ 13 B 1734/18. Abgerufen am 26.07.2019.
  11. Netzneutralität in Deutschland – Jahresbericht 2017/2018. BNA Bundesnetzagentur, 2018. Abgerufen am 19.07.2019.
  12. Netzneutralität in Deutschland – Jahresbericht 2018/2019. BNA Bundesnetzagentur, 2019. Abgerufen am 19.07.2019.
  13. Telekommunikationsgesetz. 2004. Abgerufen am 20.07.2019.
  14. Report on How Consumers Value Net Neutrality in an Evolving Internet Marketplace: a report into ecosystem dynamics and demand side forces. BEREC Body of European Regulators for Electronic Communications. Bericht. 2015. Abgerufen am 14.07.2019.
  15. Europa-Vergleich zu unlimitierten LTE-Flatrates. Pressemitteilung. LTE-Anbieter.info. 06.06.2018. Abgerufen am 18.09.2019.




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