Ethikunterricht


Ethikunterricht

1. Einleitung

Die Partei der Humanisten fordert, den verpflichtenden bekenntnisorientierten Religionsunterricht bundesweit abzuschaffen. An seine Stelle soll – sofern nicht bereits geschehen – ein gemeinsamer Ethikunterricht treten, der ethisch-philosophische Bildung vermittelt und alle Religionen neben anderen Weltanschauungen neutral behandelt. Der gemeinsame Ethikunterricht soll den Lernenden die notwendigen Kompetenzen vermitteln, um in einer modernen, offenen Gesellschaft ethische, eigenverantwortliche und aufgeklärte Entscheidungen treffen zu können.

Im Sinne eines säkularen Staates wollen wir langfristig erreichen, dass alle staatlich anerkannten Schulen in bekenntnisfreie Schulen umgewandelt werden.

2. Hintergrund zum Religions- und Ethikunterricht

Im Grundgesetz, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention werden die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie das Recht auf freie Religionsausübung — auch in der Schule — gewährleistet. Da das gesamte Schulwesen jedoch unter staatlicher Aufsicht steht und das Grundgesetz eine Trennung von Staat und Kirche vorsieht, müssen Schulen entsprechend dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag weltanschaulich-religiös neutral sein. Beide Verfassungsrechte stehen sich gleichrangig gegenüber, und es kann ein Spannungsverhältnis im Bereich der Schule entstehen.

Die Sonderstellung des Religionsunterrichts in der Bundesrepublik begründet sich in der historischen Tatsache, dass das staatliche Schulwesen der Neuzeit auf kirchliche Wurzeln zurückgeht. Obwohl es bereits seit der Aufklärung im 17. Jahrhundert von weltlicher Seite Forderungen nach einem von der Kirche unabhängigen Schulwesen gab, besteht der Einfluss der Kirche auf die Schule bis heute. Öffentliche Schulen blieben bis ins 20. Jahrhundert hinein unter kirchlicher Aufsicht. Staatskirchenverträge der einzelnen Bundesländer mit den Kirchen sowie vergleichbare Verträge mit anderen Glaubensgemeinschaften haben, in Anlehnung an das sogenannte Reichskonkordat von 1933, bis heute Bestand.

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Religionsunterricht als einziges Unterrichtsfach als ordentliches Lehrfach für öffentliche Schulen im Grundgesetz abgesichert und in fast allen Bundesländern Pflichtfach. Dort heißt es in Art. 7 Abs. 3 GG: „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“

Je nach Bundesland ist Ethikunterricht entweder als Ersatzfach für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, als Wahlpflichtfach oder als ordentliches Lehrfach konzipiert. Nur in drei der sechzehn Bundesländer findet Artikel 7 Abs. 3 GG keine Anwendung. In Berlin (gemeinsames Fach Ethik) und Brandenburg (gemeinsames Fach LER, d.h. Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde) ist der Religionsunterricht ein zusätzliches freiwilliges Angebot. Bremen bietet explizit keinen bekenntnisorientierten Religionsunterricht an (die so genannte Bremer Klausel), stattdessen wird das Fach Religion erteilt, welches religionskundliche Inhalte und Ethik vermittelt.

In Europa sind Ethik- und Religionsunterricht ganz unterschiedlich geregelt: kein religiöser Unterricht, Wahl zwischen Religions- und Ethikunterricht, verpflichtender Religionsunterricht mit Abmeldemöglichkeit, freiwilliger Religionsunterricht ohne Alternativfach, ausschließlich Religionskunde-, Weltanschauungs-, Moral-, Werte- oder Ethikunterricht.

Es zeigt sich, dass die Zustimmung zu bekenntnisorientierten und damit eher trennenden Religionsunterricht als Pflichtfach schwindet, während ein gemeinsamer Religionskunde- oder Ethikunterricht zunehmend gefordert oder eingeführt wird.

3. Problematik des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts

Ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht steht im Widerspruch sowohl zum wissenschaftlichen Anspruch an den staatlichen Schulunterricht als auch zum staatlichen Neutralitätsgebot. Dieser Widerspruch kann derzeit nur mit Ausnahmeregelungen umgangen werden. Ein Bekenntnis zu einer Richtung schließt andere Richtungen aus bzw. wertet sie indirekt ab.

3.1 Grundsätzliche Probleme des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts

  • Fehlende institutionelle Neutralität: In Deutschland sind die christlichen Kirchen aus historischen und demografischen Gründen etablierter als alle anderen Glaubensgemeinschaften. Bekenntnisorientierter christlicher Religionsunterricht hat eine entsprechend lange und gefestigte Tradition, während Ethikunterricht laut Kultusministerkonferenz bisher lediglich als Ersatzfach angesehen wird. Dadurch kann andersgläubigen oder konfessionsfreien Schülern der Eindruck vermittelt werden, ihr Glaube oder ihre Konfessionsfreiheit entspräche nicht der gewünschten Norm.
  • Diskriminierung: Besonders die zahlreichen evangelischen und römisch-katholischen Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft diskriminieren andersgläubige und konfessionsfreie Schüler.
  • Fehlende Objektivität: Sowohl nach den Rahmenlehrplänen als auch in der pädagogischen Praxis werden im Religionsunterricht heute zwar auch religiöse Vielfalt sowie weltliche Themen und Ethik zum Inhalt gemacht. Allerdings ist ein starker theologischer und auf das jeweilige Glaubensbekenntnis ausgerichteter Fokus erkennbar.
  • Glaubensunterweisung: Inhaltlich geht es im bekenntnisorientierten Religionsunterricht neben der Wissensvermittlung auf Basis der jeweiligen Glaubensrichtung immer auch um eine Glaubensunterweisung.
  • Werte: In unserer pluralistischen Gesellschaft sollte Schule auch die Aufgabe der gemeinsamen Vermittlung der im Grundgesetz festgehaltenen Werte haben. Im Jahr 2020 betrug allein der Anteil der Konfessionsfreien in der deutschen Bevölkerung 41 %. Dadurch wird die integrative Rolle eines gemeinsamen Ethikunterrichts umso wichtiger. Werte, die für alle gelten sollen, müssen aus unserer Sicht auch für alle einsichtig sein und in einem gemeinsamen Unterricht vermittelt werden. Sie dürfen nicht auf religiösen Überzeugungen fußen, die jeweils nur Teile der Bevölkerung vertreten und die teilweise nicht mit allgemeingültigen Werten vereinbar sind.
  • Fehlende staatliche Neutralität: Als einziges im Grundgesetz erwähntes Unterrichtsfach nimmt der Religionsunterricht eine Sonderstellung im staatlichen Schulwesen ein.
  • Externe Einflüsse: Aufgrund der rechtlichen Lage kommt religiösen Organisationen ein Einfluss auf Unterrichtsinhalte zu. Dies kann dann problematisch sein, wenn diese ihrerseits etwa durch Staaten beeinflusst werden, welche sich in vielen Punkten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Damit kann der deutsche Staat einen Teil seiner Autonomie verlieren.
  • Datenschutz & Selbstbestimmung: Die Konfession der Schüler wird schulintern erfasst und durch die meist automatische Zuteilung in die entsprechenden Kurse indirekt öffentlich gemacht, was das in Art. 140 GG festgehaltene Recht auf Nichtoffenbarung der religiösen Überzeugung sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt.
  • Fremdbestimmung: Hinzu kommt, dass Schüler bis zum 14. Lebensjahr nicht religionsmündig sind und gegebenenfalls fremdbestimmt einer Religion zugeordnet werden.

3.2 Konfliktpotenzial des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts

  • Logische Widersprüche und konkurrierende Werteordnungen: Da einige Glaubensinhalte unmittelbar im Konflikt zu historischen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen – vor allem im Bereich der Naturwissenschaften –, werden mitunter offene logische Widersprüche erzeugt. Zudem steht die im bekenntnisorientierten Religionsunterricht vermittelte göttlich gegebene Werteordnung dem Bildungsziel des kritischen Denkens potenziell entgegen.
  • Lehrkräfte: Qualitätsstandards können nicht durchgehend gewährleistet werden, da auch Personen ohne entsprechende staatliche Qualifikation bzw. mit einer von der Religionsgemeinschaft zu erteilenden Lehrbefugnis eingesetzt werden können.
  • Aufwand und Finanzierung: Der organisatorische und finanzielle Aufwand dafür, mehrere verschiedene Fächer (wie verschiedene Religionen) zu unterrichten, ist beträchtlich. Die Erteilung mehrerer Unterrichtsfächer durch verschiedene Lehrkräfte und in verschiedenen Räumen, die Anschaffung zusätzlicher Lehrmaterialien, Fortbildungen, Fachkonferenzen, unterschiedliche Curricula etc. verkomplizieren die Schulorganisation. Durch einen gemeinsamen Ethikunterricht werden könnte dies vermieden werden.
  • Separation und Integrationshindernis: Durch die Unterteilung nach Religionszugehörigkeit wird die Konfession der Schüler zu einem trennenden Merkmal. Bekenntnisorientierter Religionsunterricht gibt einen Anreiz für die Schüler der betreffenden Konfession, sich gegen andere abzugrenzen und kann so notwendige Integrationsprozesse erschweren.

4. Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der verpflichtende bekenntnisorientierte Religionsunterricht kaum mit Werten wie Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Wissenschaftlichkeit vereinbar ist. Er steht nach unserer Einschätzung außerdem im Widerspruch zum staatlichen Neutralitätsgebot. Derzeit besteht faktisch eine Ungleichbehandlung praktizierter Religionen seitens des Staates in der Schule, da deutlich eher evangelischer oder katholischer Religionsunterricht angeboten wird. Das kommt einer Diskriminierung andersgläubiger oder konfessionsfreier Schüler gleich.

Das Konzept von bekenntnisorientiertem Religionsunterricht als Standard und Ethik- bzw. Werteunterricht als „Ersatzfach“ ist in dieser Form nicht mehr zeitgemäß, da es die heterogene gesellschaftliche Realität hinsichtlich der Weltanschauungen nicht mehr abbildet. Wir sehen eine fehlende institutionelle und inhaltliche Neutralität und kritisieren Glaubensunterweisung und externe Einflüsse an staatlichen Schulen. Eine neutrale Perspektive auf verschiedene Weltanschauungen und die Vermittlung der im Grundgesetz festgehaltenen Werte für alle ist aus unserer Sicht so nicht gegeben oder gar unmöglich. Der bekenntnisorientierte Religionsunterricht ist deshalb aus Sicht der Partei der Humanisten untragbar für das deutsche Bildungssystem.

Gemeinsamer Ethikunterricht kann integrativ wirken und zu weniger sozialer Spaltung in der Schulgemeinschaft und letztlich der daraus wachsenden Gesellschaft führen. Er bildet eine Grundlage für wirkliche Religionsfreiheit. Ethisch-philosophische Bildung hat das Potenzial, die Entwicklung toleranter und reflektierter Menschen als Teil einer pluralistischen, offenen Gesellschaft zu unterstützen sowie individuelle Selbstbestimmung und kritisches Denken zu fördern.

5. Forderungen

  • Der bekenntnisorientierte Religionsunterricht an allen staatlichen Schulen ist abzuschaffen und durch einen weltanschaulich neutralen, einheitlichen Ethikunterricht zu ersetzen, welcher von der ersten Klasse an erteilt wird.
  • Der Ethikunterricht kann sich an bereits bestehenden Curricula orientieren. Er sollte unter anderem folgende Themenkomplexe beinhalten:
    1. Identität: Auseinandersetzung mit der eigenen Identität und Rolle sowie Stärkung des Selbstwertgefühls
    2. Freiheit in Verantwortung: Reflexion des eigenen Handelns sowie kritisches Hinterfragen eigener und anderer Positionen
    3. Individuum und Gemeinschaft: Ethisches Verhalten gegenüber anderen und Herleitung ethischer Verhaltensweisen aus Grundprinzipien des menschlichen Zusammenlebens, Partnerschaft und Familie, Diskussionskultur
    4. Recht und Gerechtigkeit, Grund- und Menschenrechte, Kinderrechte und -schutz, Staat und Gesellschaft, politischer und religiöser Fundamentalismus, Diskriminierung
    5. Der Mensch und sein Bezug zu Natur, Kultur und Technik
    6. Gesellschaftliche Werte, Normen sowie kulturelle Vielfalt und Traditionen
    7. Respekt und Toleranz: Anerkennung menschlicher, sexueller und geschlechtlicher Vielfalt sowie unterschiedlicher Lebensentwürfe
    8. Grundlagen von Ethik und Philosophie im historischen Kontext
    9. Menschen- und Gottesbilder: Vergleich verschiedener Religionen und Weltanschauungen mit kritischer Beleuchtung der entsprechenden Moral
    10. Aufklärung und Humanismus
    11. Umgang mit schwierigen und emotional herausfordernden Lebenssituationen (Liebe, Sexualität, Tod, Konflikte, Gewalt, Krankheit, Suchtverhalten etc.)
  • Um den wachsenden Bedarf an qualifizierten Lehrkräften für den Ethikunterricht zu decken, müssen an Universitäten und pädagogischen Hochschulen dringend zusätzliche Lehrstühle und Lehramtsstudiengänge für das Fach Ethik eingerichtet werden. Die existierenden Religionslehrkräfte können fortgebildet oder umgeschult werden und in einer Übergangsphase eingesetzt werden, gegebenenfalls unterstützt von einer zweiten Lehrkraft (z.B. Klassenleitung).
  • Die Konfessionszugehörigkeit der Schüler darf von den Schulen nicht länger erfasst werden.
  • Verträge der Länder oder des Staates mit den Glaubensgemeinschaften, in denen die Erteilung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zugesichert wird, sind zu kündigen. Da sich die Partei der Humanisten grundsätzlich für eine Kündigung der Staatskirchenverträge einsetzt, fällt dies mit weiterführenden Forderungen zusammen. Dessen ungeachtet besteht im Bereich des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts unserer Ansicht nach akuter Handlungsbedarf.
  • In den Landesverfassungen sind die betreffenden Artikel, durch die der Religionsunterricht zum ordentlichen Lehrfach erklärt wird, zu streichen. Art. 7 Abs. 3 GG sieht die Einrichtung bekenntnisfreier staatlicher Schulen als Ausnahme bereits vor.
  • Noch existierende öffentliche Bekenntnisschulen sind in bekenntnisfreie Schulen umzuwandeln. Die Möglichkeit zur Einrichtung öffentlicher Bekenntnisschulen ist abzuschaffen.
  • Langfristig ist auf eine Änderung des Grundgesetzes hinzuarbeiten: Art. 7 Abs. 3 GG kann gestrichen werden, wenn es nur noch bekenntnisfreie staatliche Schulen gibt.

Auf nationaler Ebene garantiert Artikel 4 des Grundgesetzes die freie Religionsausübung [1]. Darin heißt es in den Absätzen (1) und (2):

„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Daraus lässt sich gleichzeitig die Verpflichtung zur Neutralität ableiten.

Auf internationaler Ebene gilt zudem Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union:

„Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.“ [2]

Außerdem gilt Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention:

„Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.“ [3]

[1] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz). Art. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 01.07.2021.

[2] EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union), 2012. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, abgerufen am 22.03.2021.

[3] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz), 2010. Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, abgerufen am 22.03.2021.

Artikel 140 GG [1] und Artikel 7 Absatz 1 GG [2] schaffen die Grundlage für weltanschauliche Neutralität in Schulen.

In Artikel 140 GG heißt es:

„Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. […] Es besteht keine Staatskirche.“ [1]

Artikel 7 Absatz 1 GG besagt:

„Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ [2]

[1] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz). Art. 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 22.03.2021.

[2] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz). Art. 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 01.07.2021.

Die Sonderstellung des Religionsunterrichts wird allein durch die Tatsache deutlich, dass er als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz steht. In Artikel 7 Absatz 3 GG heißt es:

„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.“ [1]

Im Mittelalter wurde Bildung fast ausschließlich durch die Kirchen vermittelt und war dem Klerus vorbehalten. Die Historiker Hermann Weimer und Juliane Jacobi schrieben dazu:

„Die Kirche brachte den Bekehrten einen neuen Glauben: den christlichen, eine neue Sprache: die lateinische, und ein neues Wissen: das Nebeneinander von christlich-religiösen und hellenistisch-römischen Bildungsgütern. Das alles konnte nur Eingang finden durch einen lange dauernden Prozeß und in voller Stärke auch nur in einer besonderen Schicht von Menschen, die nach Neigung und Begabung dazu befähigt waren: die Schicht der Priester und der Mönche.“ [2]

[1] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz). Art. 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 01.07.2021.

[2] Weimer, Hermann u. Jacobi, Juliane, 1991. Geschichte der Pädagogik, S.25ff, abgerufen am 22.03.2021.

Der britische Aufklärer John Locke forderte etwa hinsichtlich der Bildung:

„Vier Schätze möchte jeder seinen Kindern hinterlassen: Tugend, Weisheit, gute Lebensart und Kenntnisse. Tugend ist nicht möglich ohne Gottesfurcht; darum soll die sittliche Erziehung mit der religiösen verbunden werden, die aber anfangs noch keine konfessionell-dogmatische sein darf.“ [1]

Im Geist des aufgeklärten Absolutismus wurde der Gedanke der Verstaatlichung des Schulwesens verfolgt. Weimer und Jacobi hierzu:

„Durch volle Verstaatlichung der Schule hoffte man diese zum geschicktesten Werkzeug der Staatserziehung zu machen, um so außer gläubigen Christen auch brauchbare Untertanen heranzubilden. In den Schulordnungen wie den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen aus dem letzten Drittel des 18. und dem Anfang des 19. Jahrhunderts wird daher das Schulwesen als „Politikum“, d.h. als ausschließlich staatliche Angelegenheit behandelt. Die Staatsschule begann die reine Kirchenschule abzulösen.“ [2]

Schon im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert gab es im Zuge der Entwicklung hin zu einem modernen Schulsystem Bestrebungen, die Trennung von Kirche und Staat voranzutreiben [3].

Infolgedessen wurde das Bildungswesen in Artikel 10, Absatz 2 und Artikel 149 der Weimarer Reichsverfassung unter staatliche Aufsicht gestellt [4].

Zugleich schlossen in den zwanziger und dreißiger Jahren einzelne Länder Verträge mit den evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche, die diesen weitreichende Privilegien in vielen Bereichen einräumen, so auch in Bezug auf den Religionsunterricht [5].

[1] Weimer, Hermann u. Jacobi, Juliane, 1991. Geschichte der Pädagogik, S.101, abgerufen am 22.03.2021.

[1] Weimer, Hermann u. Jacobi, Juliane, 1991. Geschichte der Pädagogik, S.116f, abgerufen am 22.03.2021.

[3] Edelstein, Benjamin u. Veith, Hermann, 2017. Schulgeschichte bis 1945: Von Preußen bis zum Dritten Reich, abgerufen am 07.10.2021

[4] Die Verfassung des Deutschen Reichs („Weimarer Reichsverfassung“) vom 11. August 1919, abgerufen am 22.03.2021.

[5] Deutscher Bundestag / Wissenschaftliche Dienste, 2010, Die Aufhebung von Konkordaten in Deutschland Geschichtliche Entwicklung und juristische Möglichkeiten, S.5, abgerufen am 01.07.2021.

Die Entstehung der Weimarer Republik (1918/1919) markierte den „Übergang von dem mit der Monarchie verbundenen Staatskirchentum zur Trennung von Staat und Kirche“ [1] und definierte damit gleichzeitig das Verhältnis von Schule und Religion neu:

„Damit war der nebenamtlichen Ausübung der Schulaufsicht durch Inhaber kirchlicher Ämter, die die Verhältnisse bisher faktisch bestimmt hatte, ein Ende gesetzt. Lediglich in ihrer Mitwirkung an Schulaufsichtsgremien konnten kirchliche Amtsinhaber noch an der Schulaufsicht beteiligt sein.“ [1]

Im Jahr 1933 schloss das Naziregime einen deutschlandweit gültigen völkerrechtlichen Vertrag mit der katholischen Kirche, das sogenannte Reichskonkordat [2]. Dieses ist bis heute Teil der rechtlichen Grundlage von Bekenntnisschulen sowie der konfessionellen Lehrerbildung [3].

Die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages hierzu:

„Aus der Zeit der Weimarer Republik bestehen in der Bundesrepublik Deutschland Konkordate zwischen dem Heiligen Stuhl und Bayern (29. März 1924), Preußen (14. Juni 1929) sowie Baden (12. Oktober 1932). Der Abschluss des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich erfolgte am 20. Juli 1933 (Reichskonkordat). Dessen Rechtsbestand und Weitergeltung bestätigte das Bundesverfassungsgericht nach zuvor lange geführter Diskussion und Auseinandersetzung durch Urteil vom 26. März 1957.“ [4]

Nach dem zweiten Weltkrieg gingen die einzelnen Bundesländer darüber hinaus entsprechende Verträge mit den katholischen und evangelischen Landeskirchen ein, die bis heute Bestand haben [4]. Nach dem Vorbild der älteren Staatskirchenverträge werden inzwischen vergleichbare Verträge auch mit anderen Glaubensgemeinschaften geschlossen [5,6].

Die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages hierzu:

„Am 26. Februar 1965 wurde zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen ein Konkordat abgeschlossen. Darüber hinaus wurden zwischen dem Heiligen Stuhl und einzelnen Bundesländern eine Reihe von Abkommen abgeschlossen, die einzelne Rechtsmaterien, insbesondere auf den Gebieten des Vermögensrechts und des Bildungswesens zum Gegenstand haben.“ [4]

Nach der deutschen Wiedervereinigung wurden auch von den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt entsprechende Verträge mit der katholischen Kirche geschlossen [4].

[1] Germann, Michael & Wiesner, Cornelius, 2013, Schule und Religion in der Entwicklung des Schulwesens in Deutschland, abgerufen am 19.04.2022. 

[2] Bayerische Staatsbibliothek, Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich [Reichskonkordat], 20. Juli 1933, abgerufen am 22.03.2021.

[3] bpb (Bundeszentrale für politische Bildung), 2018, Vor 85 Jahren: Vatikan und Deutsches Reich unterzeichnen “Reichskonkordat”, abgerufen am 22.03.2021.

[4] Deutscher Bundestag / Wissenschaftliche Dienste, 2010, Die Aufhebung von Konkordaten in Deutschland Geschichtliche Entwicklung und juristische Möglichkeiten, abgerufen am 22.03.2021.

[5] Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verträge mit Religionsgemeinschaften, abgerufen am 02.12.2021.

[6] SCHURA – Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, Staatsvertrag mit den muslimischen Verbänden, abgerufen am 12.04.2022.

Als einziges Unterrichtsfach ist der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für öffentliche Schulen im Grundgesetz abgesichert und in fast allen Bundesländern Pflichtfach. Die Grundlage hierfür bildet Art. 7 Abs. 3 (ursprünglich Artikel 149 der Weimarer Reichsverfassung), in dem es heißt:

„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“ [1]

Die Trennung von Schule und Kirche, wie sie seit der Aufklärung und u.a. auch von der Arbeiterbewegung gefordert wurde, gelang im Grundgesetz nicht, was Torsten Bultmann, Bundesgeschäftsführer beim Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wie folgt bewertet:

„Diese restaurative Bestimmung mag auch davon mitgeprägt worden sein, dass sich in der Nachkriegszeit der politische Konservatismus auf der Basis eines überkonfessionellen ›Christentums‹ mit den entsprechenden Großparteien reorganisierte, die sich so zumindest einen Teil ihres künftigen Anhanges bereits über die Schulen zu sichern versuchten. Alle weitergehenden laizistisch geprägten Bildungsreformvorstellungen, die im Zeitraum der Grundgesetzentstehung auch in der öffentlichen Debatte waren, mussten vor diesem Hintergrund scheitern.“ [2]

Je nach Bundesland ist Ethikunterricht entweder als Ersatzfach für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, als Wahlpflichtfach oder als ordentliches Lehrfach konzipiert [3].

Spielhaus und Štimac, Wissenschaftlerinnen am Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung, weisen auf unterschiedliche Schwerpunktsetzungen der Ethikfächer hin:

„Einige der Ersatzfächer gehen von einer christlichen Fundierung der Gesellschaft aus (Baden-Württemberg, Hessen, Bayern, Thüringen), während andere Fächer Religionen kontrovers beziehungsweise dialogisch thematisieren (Hamburg). Je nach Lehrplan wird besonderer Wert auf die Behandlung einer Vielfalt von Weltdeutungssystemen (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg) oder auf Fragen des

Zusammenlebens und des Dialogs (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt) gelegt. Eine explizite Nennung von Spiritualität findet sich nur in den Lehrplänen von Rheinland-Pfalz und Sachsen.“ [4]

[1] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz), Art. 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 22.03.2021.

[2] Bultmann, Torsten / BdWi (Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler), 2013, Kirche in der Schule – wie lange noch?, abgerufen am 22.03.2021.

[3] KMK (Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland), 2008, Zur Situation des Ethikunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland – Bericht der Kultusministerkonferenz vom 22.02.2008, abgerufen am 22.03.2021.

[4] Spielhaus, Rief u. Štimac, Zrinka für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de, 2018, Schulischer Religionsunterricht im Kontext religiöser und weltanschaulicher Pluralität, abgerufen am 22.03.2021.

Das Schulgesetz für das Land Berlin definiert seit 2004 den Religionsunterricht als Zusatzangebot zum gemeinsamen Fach Ethik [1]. In § 13 Absatz 5 heißt es dazu:

„Die Schule hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die nach Absatz 4 ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei

Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen. Die nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler können während der Religionsstunden unterrichtsfrei gelassen werden.“ [1]

In Berlin gilt seit dem Jahr 2005 zudem das Neutralitätsgesetz, nach dem Lehrkräfte keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen [2]. Seit dem 23. März 2006 ist Ethik laut § 12 Absatz 6 offiziell „in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler“, während Religionsunterricht und Humanistischer Lebenskundeunterricht zusätzlich als freiwilliges Wahlfach angeboten werden können [3].

Die Initiative „Pro Reli“ scheiterte in einem Volksentscheid am 26.04.2009 mit ihrem Ziel, Religionsunterricht als Wahlpflichtalternative zum Ethikunterricht zu etablieren, weshalb weiterhin der gemeinsame Ethikunterricht stattfindet [4].

Das Berliner Schulgesetz besagt in § 12 Absatz 6:

“Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und

Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen. Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben. Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt. […] Es wird weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet. […]” [1]

Die sechs Themenbereiche laut Berliner Rahmenlehrplan – immer im Kontext des gesellschaftswissenschaftlichen Fächerverbunds – fragen nach dem „Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zur Mitwelt und zur Umwelt“ [5].

Der Ethikunterricht hat mittlerweile einen festen Platz sowohl in der Berliner Stundentafel als auch im Bewusstsein von Lehrern und Schülern, auch hinsichtlich einer nachhaltigen Demokratiebildung. Iversen und Gerwig vom Fachverband Ethik definieren die Besonderheit des Ethikunterrichts wie folgt:

„[A]nders als in den anderen Fächern geht es hier nicht vornehmlich um Aufbau von Verstand durch Wissen, sondern um Training der Vernunft durch Erfahrung. Ethik ist immer auch Praxis, Wahrnehmen, Zuhören, Ernstnehmen, Nachfragen, Begründen in der heterogenen Gruppe der Schüler*innen.“ [6]

Für Brandenburg ist im Brandenburgischen Schulgesetz von 2020 das gemeinsame Fach LER (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde) definiert. Darin heißt es u.a. in § 11 Absatz 3:

„Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet.“ [7]

[1] SenJustVA (Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin), 2004, §12, §13, Schulgesetz für das Land Berlin vom 26.01.2004, abgerufen am 22.03.2021.

[2] SenJustVA (Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin), 2005, Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, Vom 27. Januar 2005, abgerufen am 22.03.2021.

[3] SenJustVA (Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin), 2004, Schulgesetz für das Land Berlin vom 26.01.2004, abgerufen am 22.03.2021.

[4] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27.04.2009, „Pro Reli“ scheitert bei Volksentscheid, abgerufen am 12.04.2022.

[5] Bildungsserver Berlin-Brandenburg, 2015. Rahmenlehrplan Ethik Jahrgangsstufen 7-10, S. 19ff., abgerufen am 19.12.2021.

[6] Iversen, Margret und Gerwig, Mike, 2019, Ethikunterricht ist fundamentale Demokratiebildung, in bbz 11/2019, S.22f, abgerufen am 01.07.2021.

[7] MBJS (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg, 2018, §11, Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG), abgerufen am 22.03.2021.

In Artikel 141 GG — der sogenannten Bremer Klausel — heißt es:

„Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.“ [1]

Besagter Absatz lautet wie folgt:

„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“ [1]

Die Ausnahme von diesem Satz erlaubt es Ländern wie Bremen, auf dessen Engagement der Name zurückgeht, den Religionsunterricht ohne Einmischung von Religionsgemeinschaften zu gestalten. In Bremen wird das Fach „Religion“ erteilt, welches religionskundliche und ethische Inhalte vermittelt. [2, 3]

[1] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 11.02.2021.

[2] Spieß, Manfred/ Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Bremen, 2014, Das neue Fach „Religion“, abgerufen am 11.02.2021.

[3] Landesinstitut für Schule Bremen, 2015, Bildungsplan Religion, abgerufen am 19.12.2021.

In Albanien gibt es keinen religiösen Unterricht [1].

In Belgien können Schüler zwischen Religions- und Ethikunterricht (“Nichtkonfessionelle Sittenlehre”) wählen. Das Unterrichtswesen ist neutral [2,3].

In Bosnien-Herzegowina wurde im Jahr 2000 die Einrichtung des Pflichtfachs Kultur der Religionen auf den Weg gebracht – ein Versuch, die Kinder der verfeindeten serbischen, kroatischen und muslimischen Volksgruppen in einem neutralen, religionskundlichen Unterricht einander näherzubringen. Dies scheiterte v.a. aufgrund von Vorbehalten der katholischen Kirche [4].

In Dänemark ist Religionsunterricht nicht-konfessionell ausgerichtet und fällt in die Zuständigkeit des Staates [1].

In Finnland „ist der Religionsunterricht nach Konfessionen getrennt“ [2].

In Frankreich findet (mit Ausnahme der Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle) grundsätzlich kein schulischer Religionsunterricht statt. Stattdessen gibt es ein Unterrichtsfach namens “Enseignement moral et civique” (Moralische und staatsbürgerliche Erziehung). 1905 beschloss das damalige Parlament das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat (Loi relative à la séparation des Eglises et de l’Etat), welches bis heute gilt und den Grundsatz der Laizität [5,6] festlegt. In allen französischen Schulen hängt zudem seit 2013 die Charta der Laizität (Charte de la laïcité à l’école) aus und in vielen Schulen unterschreiben die Schüler diese auch in ihren Schülerplanern. 15 Leitsätze legen das Verhältnis von Unterricht und Religion fest und berufen sich dabei auf Verfassungsgrundsätze, Religionsfreiheit und Kernsätze aus der Erklärung der Menschenrechte sowie die republikanischen Werte von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit.  [1,4,7,8,9,10]

„Die Charta umfasst […] die wesentlichen Kernpunkte der laizistischen Grundordnung des französischen Staates […] und deren Bedeutung für den Laizismus in den Schulen […]. In Frankreich gilt eine strenge Trennung von Staat und Kirche, der Staat verhält sich absolut neutral in Angelegenheiten der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.“ [7]

Griechenland hat den staatlichen, verpflichtenden Religionsunterricht (konfessionell-orthodoxe Unterweisung) im Jahr 2008 in ein freiwilliges Fach ohne Alternativfach umgewandelt [11].

In Großbritannien ist „Religious education“ ein nicht-konfessionelles Pflichtfach, dessen Lehrpläne von den verschiedenen Religionsgemeinschaften, Erziehungsbehörden und Lehrergewerkschaften auf lokaler Ebene gemeinsam erarbeitet werden – unter Federführung der anglikanischen Staatskirche, wobei inzwischen Lehren und Praxen der anderen Hauptreligionen ausführlich und gleichwertig berücksichtigt werden. Das Fach fällt in die Zuständigkeit des Staates. [1,4,11]

In Irland gibt es seit 2013 an staatlichen Volksschulen atheistischen Weltanschauungsunterricht und keinen konfessionell gebundenen Religionsunterricht. Allerdings sind 90% der Grundschulen katholisch. [11]

In Italien ist der römisch-katholische Religionsunterricht ein Wahlfach in allen staatlichen Schulen. Eltern, die diesen nicht wünschen, können ihre Kinder ohne Zwangsalternative abmelden. Es gibt ein freiwilliges Alternativfach “Bürger- und Menschenrechte”. [2,11]

In Luxemburg gibt es seit Beginn des Schuljahres 2016/17 keinen Religionsunterricht mehr, womit die Trennung von Staat und Religion vorangetrieben wird. Stattdessen gibt es einen gemeinsamen, einheitlichen und verpflichtenden Werteunterricht namens “Leben und Gesellschaft”. Mehrere Lernfelder sollen das Fach strukturieren: “Ich, Mensch, Natur und Technik”, “Ich und die anderen”, “Kultur und Kommunikation”, “Lebensform” und “Welt und Gesellschaft”. Dabei geht es um Weltreligionen, Kulturen, Sex, Gewalt, Liebe und die Arbeitswelt. Private Schulen dürfen (zusätzlich, nicht als Ersatz) einen Religionsunterricht als Wahlfach anbieten. [1,2,12,13]

In den Niederlanden gibt es Religionskundeunterricht, der von der Theologie als Bezugsfach gelöst ist und bei dem die kirchliche Verantwortung abgelehnt wird [11].

In Norwegen gibt es seit 1997 das verpflichtende religionskundliche Schulfach „Christentum, andere Religionen und Moralerziehung“ für alle Schüler, welches von der Theologie als Bezugsfach gelöst ist, in die Zuständigkeit des Staates fällt und bei dem die kirchliche Verantwortung abgelehnt wird. Im Jahr 2008 wurde das Fach in nach einem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in „Religion, Lebensanschauung und Ethik (RLE)“ umbenannt. [1,4,11,14]

In Österreich ist der Religionsunterricht verpflichtend für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Angehörige einer Religionsgemeinschaft können allerdings vom Religionsunterricht abgemeldet werden zunächst durch die Eltern, ab 14 Jahren können das Schüler selbstständig auch ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Der Unterricht wird von den 13 anerkannten Religionsgemeinschaften angeboten, sie sind für die Auswahl der Lehrer und auch für deren Kontrolle zuständig. Bezahlt werden die Lehrer allerdings vom Staat. Kirche und Staat organisieren den Religionsunterricht gemeinsam. Seit 1997 gibt es ein nicht-konfessionelles Fach als Schulversuch. Die Einführung von verpflichtendem Ethikunterricht wird seit einigen Jahren kontrovers diskutiert und voraussichtlich ab dem Schuljahr 2020/21 allgemein umgesetzt. [1,2,4]

In Polen findet der Religionsunterricht an allen Schulen und Kindergärten mit öffentlicher Trägerschaft als Wahlfach statt. Meist werden jedoch alle Schüler durch die Schulverwaltung zunächst pauschal zum römisch-katholischen Religionsunterricht angemeldet und die Eltern, die diesen nicht wünschen, müssen ihre Kinder explizit abmelden. Das Projekt “Ethik in der Schule” setzt sich seit Jahren für einen Werte- bzw. Ethikunterricht und gegen die Diskriminierung anderer Weltanschauungsgemeinschaften ein. [15]

In Portugal ist staatlicher Religionsunterricht unzulässig. Das staatliche Schulwesen ist konfessionsfrei. Allerdings dürfen Kirchen ihn in ihrer Verantwortung in den Schulen anbieten. [3,11] 

In Schweden gibt es verpflichtenden Ethikunterricht für alle, der in die Zuständigkeit des Staates fällt [1,11,14].

In der Schweiz sind rechtliche Stellung und inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen in den Kantonen unterschiedlich gestaltet. Aufgrund der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit wird der konfessionelle Religionsunterricht als fakultatives Fach erteilt. In einigen Schweizer Kantonen gibt es Religionskundeunterricht, der von der Theologie als Bezugsfach gelöst ist und bei dem die kirchliche Verantwortung abgelehnt wird. [16]

In Spanien ist Religionsunterricht seit 2005 Alternative zum konfessionsübergreifenden Unterricht, allerdings ist dieser zunehmend streng kirchlich. [2,11]

[1] ORF, 2019. Ethikunterricht: In Europa unterschiedlich geregelt, abgerufen am 22.03.2021.

[2] Arnold, Ingun, 2005. Religionsunterricht in Europa, abgerufen am 22.03.2021.

[3] Deutscher Bundestag/ Wissenschaftliche Dienste, 2018. Religionsunterricht in den Verfassungen anderer Staaten, abgerufen am 22.03.2021.

[4] Schröder, Alena, 2005. Reli auf Europäisch, abgerufen am 22.03.2021.

[5] Czermak, Gerhard, 2016. Begriffsbestimmungen: Säkularität, Säkularisierung, Säkularisation, Laizismus, abgerufen am 22.03.2021.

[6] Ziegler, Janine, 2013. Das Ideal einer neutralen Öffentlichkeit: Die Trennung zwischen Staat und Religion in Frankreich, abgerufen am 20.07.2021.

[7] Hummitzsch, Thomas, 2013. Frankeichs Schulen bekommen Laizismus-Charta, abgerufen am 22.03.2021.

[8] Ministère de l’éducation nationale et de la jeunesse, 2018. Bulletin officiel n° 30 du 26-7-2018 – Les finalités de l’enseignement moral et civique, abgerufen am 22.03.2021.

[9] Ministère de l’éducation nationale et de la jeunesse. La laïcité à l’école, abgerufen am 22.03.2021.

[10] Simons, Stefan, 2013. Laizismus-Charta in Frankreich – Die 15 Gebote für Schüler, abgerufen am 22.03.2021.

[11] Czermak, Gerhard / ifw ​ Institut für Weltanschauungsrecht, 2017. Religionsunterricht, abgerufen am 22.03.2021.

[12] fowid (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland), 2016. Allgemeiner Werteunterricht oder Religionsunterricht?, abgerufen am 22.03.2021.

[13] WELT, 2016. Luxemburg schafft den Religionsunterricht ab, abgerufen am 22.03.2021.

[14] Alberts, Wanda. Gemeinsamer nicht-konfessioneller Unterricht über Religionen, Weltanschauungen und Ethik als Pflichtfach – Alltag in Schweden und Norwegen, abgerufen am 12.04.2022.

[15] Isemeyer, Manfred, 2015. Ethikunterricht in polnischen Schulen, abgerufen am 22.03.2021.

[16] Leimgruber, Stephan & Kropac, Ulrich Kropač, 2009. Neue Modelle des Religionsunterrichts in der Deutschschweiz, abgerufen am 02.12.2021.

Gerhard Czermak, Jurist und Mitbegründer des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), hierzu:

„Ein kirchlich bestimmter Unterricht wie in Deutschland ist in Europa die Ausnahme. Fast nur Frankreich kennt überhaupt keinen staatlichen RU. Ansonsten hat sich europaweit der RU mehr und mehr zu einem Religionskundeunterricht entwickelt und von der Theologie als Bezugsfach gelöst, so in Dänemark, Großbritannien, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und einigen Schweizer Kantonen. Bezugswissenschaften sind in diesen Ländern die Religionswissenschaft oder verwandte Ansätze. Die kirchliche Verantwortung für den RU wird dabei abgelehnt.“ [1]

Laut Heinz Ivkovits von der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule (KPH) Wien / Krems wird in ganz Europa eine Debatte über Status und Rolle von Religions- und Ethikunterricht geführt und der Ruf nach Ethikunterricht überall lauter [2,3]:

„Der Trend geht aufgrund der demografischen Entwicklungen stärker in Richtung eines für alle verpflichtenden nicht-konfessionellen Unterrichts, manchmal mehr als Religions- und Lebenskunde, manchmal mehr in Richtung Philosophie, Moral und Religion.“ [2]

Internationale Organisationen wie der Europarat, die OSZE und die UNESCO entwickeln Konzepte für den Umgang mit Religion und religiöser beziehungsweise weltanschaulicher Pluralität, die sich am Ansatz der Wissensvermittlung über Religionen orientieren:

„Dieser Ansatz unterscheidet sich den Toledo-Leitlinien der OSZE von 2007 zufolge grundsätzlich von religiöser Unterweisung und Religionsunterricht, da er nicht konfessionell oder glaubensorientiert sei. Die Vermittlung von Wissen über Religion(en) sei eine wichtige Verantwortung der Schule, wohingegen Familien und religiöse Institutionen für die moralische Erziehung zuständig seien. Ziel ist hier also die Etablierung und Verbreitung internationaler Prinzipien für den „teaching about“-Zugang zu Religion in der öffentlichen Bildung.“ [4]

[1] Czermak, Gerhard / ifw Institut für Weltanschauungsrecht, 2017. Religionsunterricht, abgerufen am 22.03.2021.

[2] ORF, 2019. Ethikunterricht: In Europa unterschiedlich geregelt, abgerufen am 22.03.2021.

[3] Ivkovits, Heinz, 2019. Ethik und Religion im Wechselspiel, abgerufen am 20.07.2021.

[4] Spielhaus, Rief u. Štimac, Zrinka für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de, 2018. Schulischer Religionsunterricht im Kontext religiöser und weltanschaulicher Pluralität, abgerufen am 22.03.2021.

Im Neutralitätsgebot des Staatskirchenrechts steht:

„Der Staat darf sich daher selbst nicht mit einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis identifizieren.“ [1]

Wird Schülern und Lehrern für die Teilnahme an einem Unterricht von einer staatlichen Schule ein bestimmtes religiöses Bekenntnis nahegelegt, verletzt der Staat damit seine Neutralitätspflicht.

Die Beispiele Berlin, Brandenburg und Bremen (vgl. Abschnitt 2, Aussage (7) und (8)) zeigen, dass der bekenntnisorientierte Religionsunterricht mit der derzeitigen Gesetzeslage zwar ausnahmsweise umgangen werden und damit der Widerspruch zum staatlichen Neutralitätsgebot aufgelöst werden kann. Jedoch stellt dies laut GG Art. 7 Abs. 3 lediglich eine Abweichung von der Regel dar und es gilt der grundsätzliche Einfluss der Religionsgemeinschaften auf Unterrichtsinhalte:

„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.“ [2]

Eine weitere regelkonforme Abweichung stellt GG. Art 141 dar:

„Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.“ [3]

Siehe hierzu auch 3.1 (14).

[1] BMI (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat), Religionsverfassungsrecht, abgerufen am 22.03.2021.

[2] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz), Art. 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 20.07.2021.

[3] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz). Art. 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 20.07.2021.

Glaubensgemeinschaften. Bekenntnisorientierter christlicher Religionsunterricht hat eine entsprechend lange und gefestigte Tradition, während Ethikunterricht laut Kultusministerkonferenz bisher lediglich als Ersatzfach angesehen wird.

Artikel 140 GG [1] und Artikel 7 Absatz 1 GG [2] schaffen die Grundlage für weltanschauliche Neutralität in Schulen. Einerseits wird Religionsfreiheit garantiert, andererseits müssen staatliche Schulen weltanschaulich neutral (Artikel 140 GG und 7 GG) sein. Während bekenntnisorientierter Religionsunterricht das Potenzial birgt, in Konflikt mit der weltanschaulichen Neutralität zu geraten, steht der Ethikunterricht nicht im Widerspruch zur im Grundgesetz garantierten Religionsfreiheit.

Gerhard Czermak, Jurist und Mitbegründer des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), hierzu:

„Das Neutralitätsgebot des GG meint zunächst ganz allgemein, dass der Staat als solcher, abgesehen von normativen Ausnahmen im Schulwesen (vgl. Art. 7 GG), keine Religion oder Weltanschauung hat (Grundsatz der Nichtidentifikation). […] Daher hat die Rechtsprechung, insbesondere auch das BVerfG, jede einseitige politische oder religiösweltanschauliche Einflussnahme in öffentlichen Schulen mehrfach und unangefochten untersagt […]. Der Sache nach geht es entsprechend dem allgemeinen Wortsinn um Folgendes: Generell bedeutet Neutralität Enthaltung von Parteilichkeit und Parteinahme des Staates hinsichtlich der plural existierenden und konkurrierenden Richtungen des religiösen und weltanschaulichen Spektrums der freien, offenen Gesellschaft.“ [3]

Eine institutionelle Bevorzugung lässt sich jedoch unter anderem an der Abwertung nichtchristlicher oder nicht-bekenntnisorientierter Weltanschauungsfächer, wie sie auch die Kultusministerkonferenz beschreibt, festmachen:

„ ‚Ethikunterricht‘ stellt in den meisten Ländern ein Ersatzfach zum konfessionellen Religionsunterricht dar.“ [4]

Nach einer Auswertung der Kultusministerkonferenz für den Religionsunterrichts im Schuljahr 20217/18 nahmen 18,6% der Schüler am Ethikunterricht teil, 5,5% am Philosophieunterricht, 33,6% am katholischen, 35,2% am evangelischen Religionsunterricht und 8,2% weder am Religions- oder „Ersatzunterricht“ [5]. Laut Berechnungen der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid) für den vergleichbaren Zeitraum (das Jahr 2018) betrug hingegen der Anteil der Konfessionsfreien in der deutschen Bevölkerung 38%, 28% waren katholisch, 25% evangelisch [6]. Die schulische Wirklichkeit entspricht somit nicht der demographischen. Katholische Schüler haben somit beispielsweise eine höhere Chance, im für sie „richtigen“ Werteunterricht zu landen, andere Schüler umgekehrt nicht.

Der deutsche Politologe, Journalist und kirchenkritische Autor Dr. Carsten Frerk sieht hierin eine Abwertung der Nicht-Religionsfächer durch die Verantwortlichen und attestiert der Kultusministerkonferenz darüber hinaus eine institutionelle Diskriminierung. Unter anderem hält er fest:

„Der Unterricht von Weltanschauungsorganisationen, wie beispielsweise der Humanistische Lebenskundeunterricht in den Bundesländern Berlin und Brandenburg, ist dem Religionsunterricht gleichgestellt. Diesen Unterricht mit einer doppelten Herabsetzung als „(1) Sonstiger (2) Ersatzunterricht“ zu diskriminieren, offenbart die weltanschauliche Perspektive und Schieflage der Verfasser dieser Auswertung.“ [7]

[1] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz). Art. 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 22.03.2021.

[2] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz). Art. 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 22.03.2021.

[3] Czermak, Gerhard / ifw Institut für Weltanschauungsrecht, 2017. Neutralität, abgerufen am 22.03.2021.

[4] KMK (Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland), 2020. Zur Situation des Ethikunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland – Bericht der Kultusministerkonferenz vom 22.02.2008, i.d.F vom 25.06.2020, abgerufen am 22.03.2021.

[5] Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 2019, Auswertung Religionsunterricht Schuljahr 2017/18, abgerufen am 22.03.2021.

[6] fowid (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland), 2019. Religionszugehörigkeiten 2018, abgerufen am 22.03.2021.

[7] Frerk, Carsten / fowid, 2017. Religionsunterricht in Deutschland 2015/2016, abgerufen am 11.02.2021.

Laut Statistischem Bundesamt steigt die Zahl der Privatschulen in den vergangenen Jahren: Im Schuljahr 2018/19 besuchten 1,0 Millionen Schüler eine Privatschule. Seit dem Schuljahr 1992/93 ist die Zahl der Privatschulen um 80 % gestiegen. [1]

„Bei den Privatschulen handelt es sich beispielsweise um Einrichtungen kirchlicher oder freikirchlicher, jüdischer, islamischer oder freier Träger mit waldorf- oder anderer reformpädagogischer Ausrichtung.“ [1]

Staatliche Bekenntnisschulen existieren heute noch hauptsächlich in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. [2]

Kindern in Nordrhein-Westfalen wurde aufgrund eines fehlenden bzw. falschen religiösen Bekenntnisses ein Platz an Bekenntnisschulen verweigert, obwohl diese vom Staat mitfinanziert werden [3]. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied am 04.08.2021, dass bekenntnisangehörige Kinder Vorrang an Bekenntnisschulen haben [4,5]. Für Kinder und Familien bedeutet dies mehr Aufwand, unter anderem durch längere Wege, und eröffnet letztlich Möglichkeiten der Diskriminierung bei der Schulplatzwahl.

[1] Destatis / Statistisches Bundesamt, 2020. Privatschulen in Deutschland – Fakten und Hintergründe, abgerufen am 08.10.2021.

[2] Czermak, Gerhard, 2017. Bekenntnisschulen, abgerufen am 07.10.2021.

[3] Horstkotte, Hermann, 2011. Staatliche Bekenntnisschulen – Wie der Taufschein Nachbarskinder entzweit, abgerufen am 11.02.2021.

[4] OVG Nordrhein-Westfalen, 2021. Beschluss vom 03.08.2021 – 19 B 1095/21, abgerufen am 08.10.2021.

[5] Spiegel online, 04.08.2021. Katholische Kinder haben bei Aufnahme in katholische Schule Vorrang, abgerufen am 08.10.2021.

Zwar heißt es im Rahmenlehrplan Katholische Religion (Sekundarstufe 1) für Rheinland-Pfalz:

„Der Unterricht ist nicht als strategisches, sondern als kommunikatives Handeln zu verstehen und zu gestalten. Die Selbstständigkeit der Schülerinnen und Schüler soll gefördert werden. Sie sollen zur Freiheit des Denkens, Urteilens und Handelns erzogen werden. Die Situation von Schülerinnen und Schülern verlangt entsprechend vom Religionsunterricht vorrangig drei Aufgaben:

  • Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche,
  • Vertraut machen mit Formen gelebten Glaubens und
  • Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit.“ [1]

Dennoch besteht die Gefahr, sich vor allem auf die positiven Aspekte des Glaubens zu konzentrieren. Im Rahmenlehrplan Katholische Religion (Sekundarstufe 1) für Rheinland-Pfalz heißt es beispielsweise:

„Der grundgesetzlich garantierte Religionsunterricht ist ein konfessionell profilierter Religionsunterricht. […] Die durch theologisches und pädagogisches Fachstudium ausgebildeten katholischen Lehrkräfte im Sendungsauftrag der Kirche (Missio Canonica) stehen für die Konfessionalität der Lehre ein und ermöglichen Schülerinnen und Schülern, sich auch ihrer eigenen Konfessionalität zu versichern (Katholizität der Lehre, der Lehrkraft und der Schülerinnen und Schüler).

Religionsunterricht eröffnet die Sicht auf eine religiöse Dimension der Welt und leistet damit für die Schule einen kulturgeschichtlich, anthropologisch und gesellschaftlich relevanten Beitrag: Er zeigt, dass die Welt der Deutung bedarf. Im Mittelpunkt des Religionsunterrichts stehen existentielle Fragen, die über den eigenen Lebensentwurf, die eigene Deutung von Wirklichkeit und über individuelle Handlungsoptionen entscheiden. Fragen und sich in Frage stellen zu lassen – beides ist in der Schule erwünscht. Inhalte sind die Frage nach Gott, der Zuspruch der Frohen Botschaft, der Glaube der Kirche, religiöses Leben und vor allem verantwortliches Handeln in Kirche und Gesellschaft. Denn aus christlicher Perspektive haben die Antworten des Glaubens Prägekraft. Aus ihnen ergeben sich Modelle und Motive für ein gläubiges und zugleich humanes Leben, so dass Schülerinnen und Schüler mündig Entscheidungen und Glaubensentscheidungen in ihrem Leben treffen können.“ [1]

Die bis zum Ende der 10. Jahrgangsstufe zu absolvierenden Grundwissensbereiche rücken die religiöse Perspektive eindeutig in den Vordergrund: Bibel, Gottesfrage, Jesus Christus, Kirche, Religionen und Weltanschauungen, Ethik [1].

Themenfelder sind hier:

  • „5.1 Unsere Anfänge: Väter und Mütter des Glaubens
  • 5.2 Prägende Herkunft: Jesus, der Jude
  • 5.3 In Gemeinschaft leben: Das Volk Gottes
  • 6.1 Entscheidungen treffen: Gut und Böse
  • 6.2 Leben mit anderen Religionen: Was die abrahamitischen Religionen verbindet
  • 6.3 Von einer besseren Welt erzählen: Das Reich Gottes
  • 7.1 Protestieren und Aufbegehren: Prophetisches Handeln
  • 7.2 Vom Umgang mit Freiheit: Gebot und Gewissen
  • 8.1 Die Welt verstehen: Naturwissenschaft und Mythen
  • 8.2 Einsamkeit, Trennung und Tod: Gefährdungen des Lebens – Erlösung im Glauben
  • 8.3 Konfessionen wahrnehmen und verstehen: Reformation und Ökumene
  • 9.1 Beziehungen gestalten: Freundschaft – Liebe – Partnerschaft
  • 9.2 Nach Gerechtigkeit streben: Gleiche Lebensbedingungen für alle
  • 9.3 Dem Lebenssinn auf der Spur: Jesus Christus – dem Auferstandenen nachfolgen
  • 10.1 Fragen und suchen: Existiert Gott?
  • 10.2 Dem Zeitgeist widerstehen: Kirche und Diktatur
  • 10.3 Das Leben verantworten: Grundfragen medizinischer Ethik“ [1]

Der Rahmenlehrplan für Evangelische Religion (ebenfalls am Beispiel Rheinland-Pfalz) zeigt eine ähnliche Einseitigkeit der Themen [vgl. 2]:

  • Anthropologisch-ethischer Bereich
  • Biblisch-christliche Tradition
  • (Christliche) Wirkungsgeschichte
  • Interreligiös-interkultureller Bereich

Religionskritische Inhalte werden, wenn überhaupt, erst in höheren Jahrgangsstufen gelehrt. So betont der Lehrplan Evangelische Religion (Rheinland-Pfalz) für die Gymnasiale Oberstufe auch Dialog und Vernunft:

„Im Religionsunterricht können die Schülerinnen und Schüler Handlungsoptionen entwickeln, die in einer pluralistischen Gesellschaft für einen sachgemäßen Umgang mit der eigenen Religion und Konfession sowie mit anderen Religionen und Weltanschauungen notwendig sind [3].“

Bei den Themenbereichen liegt auch hier der Fokus eher einseitig auf der Religion [vgl. 3]:

  • Mensch
  • Jesus Christus
  • Gott
  • Ethik
  • Christsein in der pluralen Welt
  • A. Kirche
  • B. Religion
  • C. Bibel
  • D. Theologie und Naturwissenschaft

Der Bildungsauftrag des evangelischen Religionsunterrichts betont u.a. folgende konstitutive Lernprozesse:

  • „Im Dialog mit biblischen Grundlagen und den Traditionen des christlichen

Glaubens einerseits und mit pluralen religiösen Lebensentwürfen und Weltdeutungen andererseits gewinnen Schülerinnen und Schüler Perspektiven für ihr eigenes Leben und die Orientierung in der Welt.

  • Die Kultur, in der wir leben, verdankt sich gerade auch christlich begründeten Überzeugungen. Daher werden zentrale biblische Gehalte und Elemente christlicher Tradition im kulturellen Gedächtnis in Erinnerung gerufen, aufgedeckt und geklärt.
  • Wie in keinem anderen Fach können die Schüler und Schülerinnen über die Frage nach Gott nachdenken und deren Bedeutung für Grundfragen des menschlichen Lebens ausloten. In der Begegnung und der Auseinandersetzung mit dem Evangelium von der Menschlichkeit Gottes werden Grundstrukturen des christlichen Menschen- und Weltverständnisses aufgezeigt.“ [3]

Explizit sollen die Schüler zwar an wissenschaftliches Arbeiten herangeführt werden. In Hinblick auf Religion habe diese aber ihre Grenzen. Im Lehrplan Evangelische Religion (Rheinland-Pfalz) für die Gymnasiale Oberstufe wird dies wie folgt beschrieben:

„In seinem Bezug zur Evangelischen Theologie führt der evangelische

Religionsunterricht in wissenschaftspropädeutisches Arbeiten ein. Den Schülerinnen und Schülern werden fachspezifische Begriffe, Fragestellungen, Kategorien und Methoden exemplarisch vorgestellt, deren Notwendigkeit erörtert und deren Möglichkeiten erprobt werden: Glaubens-, Sinn- und Wertfragen werden durch Wissenschaft kommunizierbar, diskutierbar und kritisierbar. Religion und Ethik sind jedoch keine vermittelbaren Fertigkeiten, vielmehr stellen sie die Jugendlichen vor Fragen, bei denen es um das gesamte menschliche Dasein geht. Beherrschbares und grundsätzlich Nicht-Beherrschbares, Verfügbares und grundsätzlich Nicht-Verfügbares sind auseinanderzuhalten. Deswegen gehören zum theologischen Denken notwendig kritische Selbstreflexion und reflektierte Wissenschaftskritik. Die Grenzen wissenschaftlicher Methoden sind auch beim Religionsunterricht im Blick.“ [3]

[1] Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz, 2012, Rahmenlehrplan Katholische Religion, abgerufen am 22.03.2021.

[2] Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz, 2002. Lehrplan Evangelische Religion, Klassen 7 -9/10, abgerufen am 22.03.2021.

[3] Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz, 2013. Lehrplan Evangelische Religion – Grundfach und Leistungsfach in der Gymnasialen Oberstufe, abgerufen am 22.03.2021.

Die Bedeutung des Glaubens wird im Religionsunterricht explizit unterstrichen. So schrieb die Deutsche Bischofskonferenz 2004 für die Sekundarstufe 1 unter anderem:

„Sie (Anm.: die Schüler) sollen Religion als einen zentralen Bereich menschlicher Wirklichkeit und menschlicher Lebensvollzüge wahrnehmen und verstehen lernen und wesentliche Inhalte des christlichen Glaubens sowie die Orientierungsleistung der christlichen Religion für die menschliche Lebensgestaltung kennen lernen. Dabei geht es im Religionsunterricht „nicht nur um ein Bescheidwissen über Religion und Glaube, sondern immer auch um die Ermöglichung von Religion und Glaube selbst“.“ [1]

Der Rahmenlehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht (Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz) ist in diesem Punkt etwas offener und pluraler, enthält jedoch auch entsprechende Aspekte:

„Aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelungen in Berlin und Brandenburg ist der Evangelische Religionsunterricht „Sache“ der Religionsgemeinschaften. Damit ist der Evangelische Religionsunterricht mit seinem spezifischen Beitrag zur Bildungsaufgabe von Schule ein kirchlich verantwortetes Bildungsangebot.“ [2, S.6]

„Ziel des Evangelischen Religionsunterrichts ist es, dass Schülerinnen und Schüler ethische Entscheidungen als solche erkennen und im Horizont christlicher Werthaltungen und Normen bedenken.“ [2, S.7]

Gerhard Czermak, Jurist und Mitbegründer des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), hierzu:

„Die inhaltliche Ausgestaltung ist nach der Übereinstimmungsklausel des Art. 7 III 2 GG im Wesentlichen Sache der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Daher können die staatlichen Lehrpläne nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft festgelegt werden. Alle Religionslehrer bedürfen einer von der Religionsgemeinschaft zu erteilenden Lehrbefugnis. Inhaltlich geht es um eine Glaubensunterweisung, aber auch um sonstige Wissensvermittlung („Unterricht“), etwa Religionskunde, allerdings (anders als in einem korrekt „neutral“ erteilten Ethikunterricht) auf der Basis der jeweiligen Glaubensrichtung.“ [3]

[1] DBK (Deutsche Bischofskonferenz), 2004. Kirchliche Richtlinien zu Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in den Jahrgangsstufen 5–10/ Sekundarstufe I (Mittlerer Schulabschluss), S.9, abgerufen am 22.03.2021.

[2] Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesiche Oberlausitz, Rahmenlehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 10, S.6f, abgerufen am 28.10.2021.

[3] Czermak, Gerhard / ifw Institut für Weltanschauungsrecht, 2017. Religionsunterricht, abgerufen am 22.03.2021.

Laut einer Berechnung der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid) mit offiziellen Daten sowie eigenen Berechnungen für das Jahr 2020 betrug der Anteil der Konfessionsfreien in der deutschen Bevölkerung 41%, 27% waren katholisch, 24% evangelisch, 4% muslimisch, 2% christlich-orthodox und 3% gehörten anderen Religionsgemeinschaften an [1].

Die Verteilung der Weltanschauungen variiert stark über die verschiedenen Bundesländer. Die letzte Volkszählung (Zensus), die die Religionszugehörigkeit nach Bundesländern aufschlüsselt, wurde 2011 durchgeführt [2], die nächste folgt im Mai 2022 [3].

Hinsichtlich der Wertevermittlung in der Schule formuliert die Kultusministerkonferenz 2018:

„Kinder und Jugendliche brauchen ein Wertesystem, in dem sie sich orientieren können. Schule ist dafür verantwortlich, ihnen eines zu vermitteln, das den freiheitlichen und demokratischen Grund- und Menschenrechten entspricht. […] Das pädagogische Handeln in Schulen ist von demokratischen Werten und Haltungen getragen, die sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und aus den Menschenrechten ableiten lassen.“ [4]

2019 erklärte der damalige Präsident der Kultusministerkonferenz und Hessische Kultusminister, Prof. Dr. R. Alexander Lorz:

„Für die Schulen besteht eine besondere Herausforderung darin, Schülerinnen und Schüler mit ganz unterschiedlichen sozialen, ethischen, religiösen und kulturellen Hintergründen mit der Werteordnung des Grundgesetzes vertraut zu machen. Anderssein darf nicht Ausgrenzung bedeuten, sondern muss als Beitrag zu Vielfalt und kulturellem Reichtum empfunden werden. Schulen sind der beste Ort, um Demokratie, Empathie, Respekt, die Regeln der Kommunikation und des Disputs zu erlernen und einzuüben.“ [5]

[1] fowid (Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland), 2021. Religionszugehörigkeiten 2019, abgerufen am 08.10.2021.

[2] Statistikportal/ Statistische Ämter des Bundes und der Länder, 2018, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft – Ergebnisse des Zensus 2011, (Web Archive), abgerufen am 22.03.2021.

[3] Statistische Ämter des Bundes und der Länder. Zensus 2022, abgerufen am 11.02.2022.

[4] Kultusministerkonferenz, 2018. Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule, S.3, abgerufen am 14.10.2021.

[5] Kultusministerkonferenz, 14.03.2019. Ein Grundgesetz für jede Schülerin und jeden Schüler, abgerufen am 22.03.2021.

In Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes heißt es:

„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“ [1]

Hinzu kommt der Einfluss der Religionsgemeinschaften auf die Unterrichtsinhalte laut Art. 7 Abs. 3 GG:

„Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.“ [1]

[1] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 22.03.2021.

Der Staat wahrt seine Neutralitätspflicht, indem er die Verantwortung für bekenntnisorientierten Religionsunterricht an die Religionsgemeinschaften abgibt, die somit ihrem Recht auf freie Religionsausübung nachkommen können [vgl. dazu (11)].

„Die inhaltliche Ausgestaltung ist nach der Übereinstimmungsklausel des Art. 7 III 2 GG im Wesentlichen Sache der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Daher können die staatlichen Lehrpläne nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft festgelegt werden.“ [1]

Islamischer Religionsunterricht wird in Deutschland in den Bundesländern unterschiedlich organisiert: in staatlicher Verantwortung (Islamkunde), mit islamischen Kooperationspartnern oder durch islamische Verbände [2].

In Hessen und Niedersachsen beispielsweise werden die Lehrpläne dabei von den Religionsgemeinschaften und staatlichen Stellen gemeinsam entwickelt. Die religiösen Grundsätze des Unterrichts werden durch die Religionsgemeinschaften festgelegt. In Berlin wird islamischer Religionsunterricht in alleiniger Verantwortung des islamischen Landesverbands „Islamische Föderation in Berlin“ als freiwilliger Zusatzunterricht erteilt. [2]

Wie herausfordernd der Ausgleich zwischen Neutralitätspflicht und Religionsfreiheit ist, zeigt das Beispiel Hessen und der türkisch-islamische Verband DİTİB: Hessen hat als erstes Bundesland ab dem Schuljahr 2013/14 bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht eingeführt und dabei mit den beiden Religionsgemeinschaften DİTİB Landesverband Hessen e.V. und Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland e.V. kooperiert [3]. Besonders DİTİB steht aufgrund der Abhängigkeit vom türkischen Staat und dem türkischen Religionspräsidium Diyanet in der Kritik [4]. Aus dem Umfeld von DİTİB kommen außerdem teils demokratiefeindliche, menschenfeindliche und extremistische Aussagen [5]. Dies steht im Widerspruch zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Ab dem Schuljahr 2020/21 wurde schließlich die Zusammenarbeit mit DİTİB aufgrund mehrerer Gutachten eingestellt, da die Zweifel an der grundsätzlichen Unabhängigkeit von der türkischen Regierung nicht ausgeräumt werden konnten [6]. In einem Urteil vom 02.07.2021 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden nach einer Klage der DİTİB entschieden, dass DİTİB Hessen einen Anspruch darauf hat, dass an Schulen in Hessen in Kooperation mit ihm islamischer Religionsunterricht stattfindet. [7] 

Ein weiteres Beispiel für externe Einflüsse auf das deutsche Bildungssystem ist die Römisch-katholische Kirche. Sie ist direkt dem Vatikan unterstellt [8], hat aber dennoch Einfluss auf Lehrinhalte an staatlichen Schulen [vgl. (15)]. Ermöglicht wird dieser grundsätzliche Einfluss der Religionsgemeinschaften auf die Unterrichtsinhalte laut Art. 7 Abs. 3 GG:

„Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.“ [9]

Ein weiterer zu nennender Aspekt ist die teilweise direkte finanzielle Abhängigkeit der Religionslehrkräfte von den Kirchengemeinden selbst:

„Dennoch wird der Religionsunterricht keineswegs in vollem Umfang staatlich (re)finanziert. Je nach Schularten und Region beträgt der kirchliche Finanzierungsanteil durch die Gestellung eigener Lehrkräfte bis zu 20 Prozent.“ [10]

An anderer Stelle erfolgt die Bezahlung von Lehrkräften direkt durch die religiösen und weltanschaulichen Anbieter, die dafür ihrerseits, wie am Beispiel des Landes Berlin zu sehen ist [11], bezuschusst werden.

[1] Czermak, Gerhard / ifw Institut für Weltanschauungsrecht, 2017. Religionsunterricht, abgerufen am 02.11.2021

[2] Mediendienst Integration, 2020. Islamischer Religionsunterricht in Deutschland, abgerufen am 22.03.2021.

[3] (wird nachgereicht)

[4] Deutschlandfunk, 2018. DITIB – Ankaras Einfluss auf deutschen Moscheeverband, abgerufen am 22.03.2021.

[5] Hilbert, Jörg & Yavuz, Karaman, 2017, Spalten statt integrieren: Einblick bei DITIB, abgerufen am 22.03.2021.

[6] Kultusministerium Hessen. Bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht, abgerufen am 22.03.2021.

[7] Redaktion beck-aktuell, 04.08.2021. Islamunterricht an hessischen Schulen: Land muss weiter mit DITIB kooperieren, abgerufen am 02.11.2021.

[8] Deutsche Bischofskonferenz. Aufbau der katholischen Kirche, abgerufen am 22.03.2021.

[9] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz). Art. 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 02.11.2021.

[10] Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Religionsunterricht – Bedeutung und Finanzierung, abgerufen am 22.03.2021.

[11] Senatsverwaltung für Kultur und Europa (Berlin). Zuschüsse des Landes Berlin zum Religions- und Weltanschauungsunterricht, abgerufen am 22.03.2021.

In Artikel 140 GG heißt es:

„Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.“ [1]

Einerseits garantiert dieser Artikel das Recht der Nichtoffenbarung der eigenen religiösen Überzeugung, andererseits werden die Daten zur Konfessionszugehörigkeit mitunter für Schulverwaltungszwecke in der Schülerakte erfasst [2,3,4]. Dies ist nötig, um den bekenntnisorientierten Religionsunterricht zu organisieren [5]. Durch die Zuteilung der Schüler nach Religionszugehörigkeit auf den entsprechenden konfessionellen Religionsunterricht wird diese indirekt öffentlich gemacht. Dies wiederum schränkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung [6] ein.

[1] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz). Art. 14 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 140, abgerufen am 16.11.2021.

[2] Bayerische Staatsregierung / Verkündungsplattform. Schülerstammblatt, abgerufen am 16.11.2021.

[3] Landesrecht M-V, 2020. Verordnung zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler,

 Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal (Schuldatenschutzverordnung – SchulDSVO M-V) vom 23. April 2020, abgerufen am 16.11.2021.

[4] Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, 2019. Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Datenschutz an öffentlichen Schulen, Verwaltungsvorschrift vom 4. Juli 2019, abgerufen am 16.11.2021.

[5] Katholische Stadtkirche Nürnberg. Allgemeine Regelungen zum Religionsunterricht und religiöser Erziehung, abgerufen am 16.11.2021.

[6] Grundrechtsschutz, abgerufen am 22.03.2021.

Eltern können laut dem „Gesetz über die religiöse Kindererziehung“ bis zum 14. Lebensjahr der Kinder bestimmen, in welchen religiösen Fächern sie unterrichtet werden. Dies geschieht laut § 5 bis zum 12. Lebensjahr unabhängig vom (Nicht-)Glaubensbekenntnis der Kinder:

„Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.“ [1]

[1] BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz/ Bundesamt für Justiz). Gesetz über die religiöse Kindererziehung, abgerufen am 22.03.2021.

Glaubensinhalte unmittelbar im Konflikt zu historischen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen – vor allem im Bereich der Naturwissenschaften –, werden mitunter offene logische Widersprüche erzeugt. Zudem steht die im bekenntnisorientierten Religionsunterricht vermittelte göttlich gegebene Werteordnung dem Bildungsziel des kritischen Denkens potenziell entgegen.

Die Kultursoziologin Dr. Silke Gülker verweist darauf, „dass Wissenschaft und Religion zwei substanziell unterschiedliche Weltbilder zugrunde liegen: Religion basiert auf Glauben, Irrationalität und Unsicherheit, Wissenschaft auf Wissen, Rationalität und sicheren Belegen.“ [1]

Der Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg verweist auf die Notwendigkeit verschiedener Perspektiven:

„Neben dem mathematisch-naturwissenschaftlichen, sprachlich-ästhetischen und gesellschaftlich-politischen Zugang bieten Religion und Philosophie eine eigene Art der Welterschließung. […]

Keiner dieser vier Modi der Weltbegegnung beziehungsweise Weltaneignung ist verzichtbar, sondern sie ergänzen sich wechselseitig zu einem ganzheitlichen Verständnis von Wirklichkeit.“ [2]

Allerdings steht eine göttlich gegebene Perspektive im Mittelpunkt, die der Wissenschaft stark entgegensteht:

„Im Katholischen Religionsunterricht lernen die Schülerinnen und Schüler die Eine Welt in biblischer Perspektive als Gottes Schöpfung zu deuten, die dem Menschen anvertraut ist und für die er verantwortlich ist.“ [2]

Geschriebene Texte wie etwa Bibel oder Koran, die für den jeweiligen bekenntnisorientierten Religionsunterricht eine wichtige Grundlage bilden, bedürfen einer zeitgemäßen Interpretation (Exegese) [3]. Werden religiöse Grundsätze im Unterricht unkritisch und wörtlich vermittelt, entstehen nicht nur logische Widersprüche zu wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern es erfolgt auch eine Erziehung zur Relativierung und Akzeptanz solcher Widersprüche.

In der Bibel finden sich beispielsweise:

  • die Geburt eines Kindes ohne biologischen Vater [4],
  • das Erschaffen aller Tiere aus dem Nichts statt Evolution [5],
  • wundersame Vervielfältigung von Lebensmittelns aus dem Nichts [6].

Darüber hinaus finden sich auch Werte, die nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar sind, beispielsweise hinsichtlich der Themen Homosexualität und der Rolle der Frau.

Oft in Bezug auf Homosexualität interpretiert, heißt es in der Bibel:

„Wenn jemand bei einem Manne schläft wie bei einer Frau, so haben sie beide getan, was ein Gräuel ist, und sollen des Todes sterben; ihre Blutschuld komme über sie.“ [7]

Im Koran heißt es dazu:

„Und (Wir entsandten) Lot, da er zu seinem Volke sagte: „Wollt ihr eine Schandtat begehen, wie sie keiner in der Welt vor euch je begangen hat? […] Ihr gebt euch in (eurer) Sinnenlust wahrhaftig mit Männern statt mit Frauen ab. Nein, ihr seid ein ausschweifendes Volk.“ [8]

Hinsichtlich der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern finden sich in der Bibel Textstellen wie:

„Ihr Frauen, ordnet euch euren Männern unter wie dem Herrn. Denn der Mann ist das Haupt der Frau, wie auch Christus das Haupt der Gemeinde ist – er hat sie als seinen Leib gerettet. Aber wie nun die Gemeinde sich Christus unterordnet, so sollen sich auch die Frauen ihren Männern unterordnen in allen Dingen.“ [9]

Im Koran heißt es dazu unter anderem:

„Die Männer stehen den Frauen in Verantwortung vor, weil Allah die einen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen und diejenigen, die (ihrer Gatten) Geheimnisse mit Allahs Hilfe wahren. Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“ [10]

Ob die Lehrperson in der konkreten Unterrichtssituation solche Textstellen betont bzw. wie kritisch sie behandelt werden, ist im Einzelnen kaum überprüfbar.

[1] Gülker, Silke, 2015, Wissenschaft und Religion: Getrennte Welten?, abgerufen am 22.03.2021.

[2] Bildungsplan Baden-Württemberg, Leitgedanken zum Kompetenzerwerb im Fach Katholische Religionslehre, abgerufen am 19.11.2021.

[3] Rauh, Franziska, 2019, Ansätze der christlichen Bibelauslegung, abgerufen am 25.11.2021.

[4] Bibel, Matthäus 1.18, abgerufen am 22.03.2021.

[5] Bibel, 1. Mose 1, abgerufen am 22.03.2021.

[6] Bibel, Johannes 6, abgerufen am 22.03.2021.

[7] Bibel, 3. Mose 20.13, abgerufen a, 22.03.2021.

[8] Koran, Sure 7, Verse 80-81, abgerufen am 22.03.2021.

[9] Bibel, Paulus, Epheser 5, 22-24, abgerufen am 22.03.2021.

[10] Koran, Sure 4, Vers 34, abgerufen am 22.03.2021.

Die Ausbildung von Lehrkräften für Religionsunterricht richtet sich an Qualitätsstandards (Lehrpläne, …) aus. Es gibt laut Kultusministerkonferenz [1,2] auch von den Kirchen eine Qualitätssicherung bzw. eine Einbettung in staatliche Qualitätssicherungsmaßnahmen. Damit wäre eine Vergleichbarkeit mit der Ausbildung anderer Lehrkräfte zu erwarten. Es gibt allerdings wesentliche Unterschiede.

Einige dieser Unterschiede sind die erforderliche Einwilligung der Religionsgemeinschaft sowie die Möglichkeit der Abstellung von Personen ohne Lehramtsstudium:

„Wer Religionslehrer werden will, braucht grundsätzlich die Einwilligung seiner Kirche. Anders als an Schulen bestimmt die Kirche bei staatlichen Universitäten, wer Professor an den theologischen Fakultäten wird. Und darüber hinaus bestimmen sie auch den Inhalt der Lehre.“ [2]

Hinzu kommt, dass nicht alle Personen, die beispielsweise katholischen Religionsunterricht erteilen, überhaupt eine Lehrausbildung haben:

„Verschiedene Länder haben mit den jeweiligen Diözesen sogenannte „Gestellungsverträge“ abgeschlossen. Sie regeln die Abstellung von kirchlichen Bediensteten (Pfarrer und Kapläne, Pastoral- und Gemeindereferenten, sonstige Lehrpersonen) unter Bestimmung der erforderlichen Ausbildungsstandards für die Erteilung von Katholischem Religionsunterricht.“ [1, S.24]

Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht werden von der Kirche beauftragt:

„Die Verantwortung der Katholischen Kirche für den Inhalt des Katholischen Religionsunterrichts findet auch in der kirchlichen Beauftragung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer Ausdruck. In dieser Lehrbeauftragung nimmt der Bischof auf Antrag im Namen der Kirche den Dienst des Religionslehrers an.“ [1, S.25]

Ähnlich verhält es sich beim evangelischen Religionsunterricht.

„Die Übereinstimmung des Evangelischen Religionsunterrichts mit den Grundsätzen der evangelischen Landeskirchen wird in sachlicher und personeller Hinsicht durch kirchliche Mitwirkung gewährleistet. Diese Mitwirkung betrifft die Lehrpläne, die Lernmittel, die Ausbildung und Beauftragung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie die Einsichtnahme in den Unterricht.“ [3, S.22]

Grundsätzlich entsprechen die Studienordnungen denen der Lehrämter anderer Fächer, jedoch gibt es auch hier die Möglichkeit der Abstellung von Personen ohne Lehramtsstudium:

„Verschiedene Länder haben mit den jeweiligen Landeskirchen sogenannte „Gestellungsverträge“ abgeschlossen. Sie regeln die Abstellung von kirchlichen Bediensteten (Pfarrerinnen/Pfarrer, Katechetinnen/Katecheten, sonstige Lehrpersonen) unter Bestimmung der erforderlichen Ausbildungsstandards und setzen diese in ein Verhältnis zu den an die Erteilung eines staatlichen Unterrichtsfachs schulaufsichtlich zu stellenden Anforderungen und bestimmen die hierfür vom Land an die Landeskirchen zu entrichtende Vergütung.“ [3, S.24]

Für ausgebildete Lehrkräfte ist zudem in einigen Bundesländern eine kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) notwendig, ohne deren Erteilung die Ausübung als Lehrkraft für katholische Religion nicht möglich ist:

„Die kirchliche Lehrbevollmächtigung wird entweder auf dem Weg der Mitwirkung eines Vertreters der evangelischen Kirche an der staatlichen Prüfung erteilt oder durch einen eigenen kirchlichen Akt der Bevollmächtigung, der sog. Vokation. […] Nichterteilung oder Widerruf der Vokation stehen der Verwendung als Religionslehrerin und Religionslehrer entgegen.“ [3, S.24f.]

[1] Kultusministerkonferenz, 2002, Zur Situation des Katholischen Religionsunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 22.03.2021.

[2] Nicklis, Petra, 2012, Staat und Kirche in Deutschland, abgerufen am 22.03.2021.

[3] Kultusministerkonferenz, 2002, Zur Situation des Evangelischen Religionsunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 22.03.2021.

Ein Indiz hierfür bietet das Beispiel Hessen, wo es mittlerweile 12 verschiedene Formen des Religionsunterrichts gibt, wie eine kleine Anfrage an den Hessischen Landtag im Jahr 2014 ergab:

„In Hessen ist Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für folgende Bekenntnisse bzw. in Kooperation mit folgenden Kirchen und Religionsgemeinschaften eingerichtet:

  • Evangelische Kirche
  • Katholische Kirche
  • Altkatholische Kirche
  • Syrisch-Orthodoxe Kirche
  • Orthodoxe Bischofskonferenz in Deutschland (Zusammenschluss der anderen orthodoxen Kirchen)
  • Mennoniten
  • Siebenten-Tags-Adventisten
  • Jüdische Gemeinde
  • Ahmadiyya Muslim Jamaat
  • DİTİB Hessen (sunnitisch)
  • Alevitische Gemeinde Deutschland
  • Unitarische freie Religionsgemeinde
  • Freireligiöse Landesgemeinschaft Hessen.“ [1]

Hinzu kommt der Ethikunterricht für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen [2].

[1] Hessischer Landtag, 2014, Kleine Anfrage des Abg. Hahn (FDP) vom 25.09.2014 betreffend Religionsunterricht in Hessen und Antwort des Kultusministers, abgerufen am 22.03.2021.

[2] Kultusministerium Hessen, Religionsunterricht, abgerufen am 22.03.2021.

Orientierung hinsichtlich Themen, Inhalte und Kompetenzen können die Rahmenlehrpläne für das Fach Ethik in Berlin [1], für das Fach LER (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde) in Brandenburg [2] sowie für das Fach Religion in Bremen [3] geben.

[1] Bildungsserver Berlin-Brandenburg, 2015, Rahmenlehrplan Ethik Jahrgangsstufen 7-10, abgerufen am 19.12.2021.

[2] Bildungsserver Berlin-Brandenburg, 2015, Rahmenlehrplan Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde Jahrgangsstufen 5-10, abgerufen am 19.12.2021.

[3] Landesinstitut für Schule Bremen, 2015, Bildungsplan Religion, abgerufen am 19.12.2021.





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