Sterbehilfe


Sterbehilfe

LEXIKON

Als Humanisten treten wir für Selbstbestimmung auch am Lebensende ein und befürworten deshalb eine Legalisierung sowohl des assistierten Suizids als auch der aktiven Sterbehilfe. Niemand sollte zum Leben oder gar zum Leiden gezwungen werden. Grundvoraussetzung zur Inanspruchnahme muss die Einwilligungsfähigkeit des Individuums sein. Diese Entscheidung sollte aus freiem Willen getroffen werden und nicht aus Alternativlosigkeit. Deshalb müssen Pflege, sowie Palliativ- und Hospizversorgung gefördert und menschenwürdig gestaltet werden.

Die vorrangige Aufgabe von Ärzten ist es, das Leid von Menschen zu mindern und deren Gesundheit zu fördern. In Bezug auf die Sterbehilfe bedeutet dies, dass dem Willen der hilfesuchenden Menschen bestmöglich entsprochen werden soll und keine anderen – etwa wirtschaftliche, weltanschauliche, parteiliche oder sonstige fremdbestimmte – Ziele einen Einfluss auf den Entscheidungsprozess haben dürfen.

Insbesondere muss der Respekt vor der individuellen Vorstellung von Würde jedem Menschen auch am Lebensende gewährt werden. In einem optimal ausgestalteten Gesundheitssystem sollten Suizide die tragische Ausnahme bleiben. In seltenen Fällen sind jedoch unterstützende oder aktive Maßnahmen, welche zum Tod der sterbewilligen Personen führen, die einzige Möglichkeit, um deren Leid am Lebensende zu verringern. Nämlich dann, wenn bei einer betroffenen Person sowohl eine schwerwiegende Krankheit als auch deren Wille zur frühzeitigen Beendigung ihres Leidens vorliegen.

Wenn Menschen medizinische Beratung in Bezug auf ihren Tod in Anspruch nehmen, ist Ergebnisoffenheit eine der wichtigsten notwendigen Voraussetzungen für den Entscheidungsprozess.

Als Vorreiter und Vorbilder für gesetzliche Regelungen zur Sterbehilfe ziehen wir die Benelux-Länder heran. Die Bundesrepublik Deutschland soll nach den Niederlanden, Belgien und Luxemburg der vierte EU-Mitgliedsstaat werden, der eine liberale und eindeutige Gesetzeslage zur Selbstbestimmung am Lebensende schafft.

Voraussetzung für eine Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) muss eine unheilbare Krankheit mit schwerem Leiden sein. Ärzten muss eine Straffreiheit zugesichert werden, wenn sie, unter den festgelegten Voraussetzungen, Tötung auf Verlangen praktizieren oder Beihilfe zum Suizid leisten.

Um einem Missbrauch vorzubeugen, muss der Patient seinen Willen zur Beendigung seines Lebens freiwillig, überlegt, wiederholt und schriftlich bekunden. Es müssen zudem durch Ethik-Kommissionen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um eventuellen Missbrauch der Sterbehilfe durch Dritte und eine Fehleinschätzung bei der Willensentscheidung des Patienten zu verhindern.

Der Respekt vor der individuellen Vorstellung von Würde muss jedem Menschen auch am Lebensende gewährt werden.

Konkret fordern wir

  • Erlaubnis geschäftsmäßiger Sterbehilfe zu nicht-kommerziellen und kommerziellen Zwecken, unter Einhaltung von strikten Regeln zur Verhinderung von Missbrauch und Sicherstellung der Willensbekundung von Betroffenen (Abschaffung von §217 StGB)
  • Beibehaltung der grundsätzlichen Bestrafung einer Tötung auf Verlangen bei Laien (§216 StGB) und Schaffung einer Straffreiheit zur Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) für ärztliches Fachpersonal bei vorliegender eindeutiger Willensbekundung
  • Straffreiheit von Beihilfe zur Selbsttötung durch ärztliches Fachpersonal (assistierter Suizid), Erlaubnis auch bei geschäftsmäßiger Sterbehilfe
  • Beibehaltung der Straffreiheit gegenüber Ärzten bei Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen im Falle von tödlich verlaufenden Erkrankungen oder Verletzungen (Sterbenlassen / passive Sterbehilfe)
    Beibehaltung der Straflosigkeit bei Leidenslinderung durch palliative Maßnahmen, die das Leben verkürzen könnten (indirekte Sterbehilfe)
  • Schaffung eindeutiger gesetzlicher Regelungen: keine Bestrafung durch §323c StGB (unterlassene Hilfeleistung oder Körperverletzung).

Aus dem Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2021

Wir sind der Überzeugung, dass die Entscheidung über ein aktiv früher herbeigeführtes Ende des eigenen Lebens allein bei uns selbst liegen sollte.

Als Humanisten sind wir der Ansicht, dass hierbei alleine der frei geäußerte Wille des Patienten ausschlaggebend ist. Und in vielerlei Hinsicht wurde diese Maxime in den letzten Jahren bereits umgesetzt, etwa in Form der Patientenverfügung. Wird ein Patient nach einem Unfall mechanisch beatmet, hat aber in seiner Patientenverfügung festgehalten, dass er dies nicht wünscht, ist sein behandelnder Arzt verpflichtet, das Beatmungsgerät abzuschalten und den Patienten so (aktiv!) sterben zu lassen. Wir fordern den gleichen Respekt des Patientenwillens auch in Situationen, in denen keine akut lebensbedrohliche Situation vorliegt – so dass Menschen selbstbestimmt, schmerzfrei und in Würde sterben können.

Wir fordern, dass der frei geäußerte Wille, zu sterben, respektiert wird und das Bereitstellen eines tödlichen Medikaments wie Pentobarbital durch den behandelnden Arzt legalisiert wird, um einen sanften Suizid zu ermöglichen. Hierzu braucht es die Schaffung von Straffreiheit zur Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) im § 216 StGB für ärztliches Fachpersonal bei eindeutiger Willensbekundung. Die bisherige Regelung von Straffreiheit bei Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (Sterbenlassen / passive Sterbehilfe) muss beibehalten werden.

Wir wollen durch eindeutige gesetzliche Regelungen Rechtssicherheit schaffen. Im Falle von Sterbehilfe dürfen demnach auch keine juristischen Folgen nach § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) eintreten.


Siehe auch





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