Unsere Bundessatzung

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorwort

Die Bun­des­sat­zung ist die ver­schrift­lich­te in­ne­re Ver­fas­sung der Par­tei der Hu­ma­nis­ten. Sie re­gelt Ab­läu­fe in­ner­halb und Kom­pe­ten­zen un­ter den Or­ga­nen, Gre­mien und Funk­tio­nen der Par­tei. Än­de­run­gen der Bun­des­sat­zung kön­nen mit ei­ner Drei­vier­tel­mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men be­schlos­sen wer­den. Die Bun­des­sat­zung wur­de auf dem außerordentlichen Bun­des­par­tei­tag (Europaparteitag) am 4. November 2023 in Lübeck zu­letzt ge­än­dert.

Die Fi­nanz­ord­nung und die Schieds­ge­richts­ord­nung sind Be­stand­tei­le der Bun­des­sat­zung. Wir spre­chen in un­se­rem Pro­gramm alle Men­schen an. Als Mit­tel hier­für wäh­len wir durch­gän­gig die ein­fa­chen Grund­for­men für Per­so­nen.

Abschnitt A: Allgemein

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Die Partei führt den Namen Partei der Humanisten. Die Kurzbezeichnung lautet PdH. Gebietsverbände führen den Namen Partei der Humanisten mit dem Zusatz des jeweiligen Gebietsnamens. Gebietsverbände können ebenfalls die Kurzbezeichnung PdH mit dem Zusatz des jeweiligen Gebietsnamens führen.
  2. Der Sitz der Partei der Humanisten ist Berlin.
  3. Das Tätigkeitsgebiet der Partei der Humanisten ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Aufgaben und Grundsätze

  1. Die Partei der Humanisten ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und wirkt auf dessen Grundlage. Sie richtet ihre Tätigkeit nach den in ihrem Leitbild beschriebenen Grundsätzen aus und will mit humanistischer Politik an der Gestaltung einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft mitwirken.
  2. Die Partei der Humanisten bekennt sich zur freiheitlich­-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und stellt sich weltweit gegen diktatorische, faschistische, totalitäre und verfassungsfeindliche Ideologien und Bestrebungen. Sie verpflichtet sich, die universellen Menschenrechte international zu achten und zu fördern.
  3. Die Partei der Humanisten legt ihre Grundsätze, im Sinne des Parteiengesetzes, in ihrem Leitbild fest. Das Leitbild gibt den Rahmen für alle Programme und politischen Entscheidungen vor. Das Leitbild ist für alle Mitglieder, Organe, Gebietsverbände und alle weiteren der Partei zugehörigen Organisationen und Gruppen verbindlich.

Abschnitt B: Mitgliedschaft

§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei der Humanisten werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und das Leitbild und die Bundessatzung der Partei anerkennt und unterstützt.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft ist nicht ausgeschlossen, muss aber spätestens bei Antragstellung angegeben und begründet werden. Der Bundesvorstand kann eine Mehrfachmitgliedschaft dauerhaft oder befristet genehmigen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder Wählergemeinschaften, die in Deutschland an Wahlen teilnehmen können, ist nur dann möglich, wenn in keiner Partei Ämter oder Mandate bekleidet oder angestrebt werden und in keiner Partei Angestellten-­ oder Dienstverhältnisse bestehen.
  3. Die Mitgliedschaft in einer Partei, Vereinigung, Organisation oder Gruppe, deren Zweck oder Zielsetzung grundsätzlich dem Leitbild der Partei der Humanisten widerspricht oder deren Ziele und Aktivitäten sich direkt gegen die Partei der Humanisten richten, ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Partei der Humanisten. Der Bundesvorstand stellt die Unvereinbarkeit in einer öffentlichen Liste fest. Derartige Mitgliedschaften müssen dem Bundesvorstand mitgeteilt werden. Er kann eine begründete und befristete Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt ausschließlich über das offizielle Antragsformular, das elektronisch oder auf Papier bereitgestellt werden kann. Die Antragstellung setzt das Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zum Leitbild der Partei der Humanisten voraus. Frühere Mitgliedschaften in extremistischen Organisationen müssen angegeben und begründet werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand oder die vom Bundesvorstand beauftragten Stellen innerhalb von drei Monaten. Eine Ablehnung erfolgt in Textform und in der Regel ohne Begründung. Nur eine Ablehnung aufgrund fehlender Rückmeldung durch den Antragsteller nach Kontaktaufnahme seitens der beauftragten Stellen darf begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Benachrichtigung des Antragstellers über die Aufnahme in Textform durch den Bundesvorstand oder die vom Bundesvorstand beauftragte Stelle. Das neue Mitglied erhält sämtliche Mitgliedsrechte mit Ausnahme des Stimmrechts und des aktiven sowie passiven Wahlrechts auf Parteitagen und Aufstellungsversammlungen. Nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags entsprechend der Finanzordnung sind sowohl Stimm- als auch aktives und passives Wahlrecht gegeben.
  4. Anträge von Personen, die bereits einmal aus der Partei der Humanisten ausgeschlossen wurden, während eines Ausschlussverfahrens ausgetreten sind oder deren Antrag bereits einmal abgelehnt worden ist, bedürfen generell der Zustimmung des Bundesschiedsgerichts, um für ein Aufnahmeverfahren zugelassen zu werden. Dies gilt nicht für Anträge, die lediglich aufgrund Fristüberschreitung abgelehnt wurden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der einschlägigen Gesetze, der Satzungen und Ordnungen an der politischen Willensbildung der Partei der Humanisten zu beteiligen, an der Aufstellung von Kandidaten mitzuwirken, sich als Kandidat zu bewerben, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, an Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit anderen Mitgliedern zu organisieren und Anträge an die entsprechenden Organe zu stellen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Partei der Humanisten, nach außen hin, angemessen zu vertreten, sich an die Satzungen zu halten und dem Leitbild der Partei entsprechend zu handeln, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen sowie die Mitgliedsbeiträge und etwaige Amts­- und Mandatsträgerbeiträge gemäß der Finanzordnung pünktlich zu entrichten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei Wahlen auf allen Ebenen nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.
  3. Jedes Mitglied muss die einschlägigen Ordnungen, Vorschriften, Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen befolgen, in deren Geltungsbereich es sich durch die Mitgliedschaft in Organen und Gruppen, die Beteiligung an Veranstaltungen und Kommunikationsmedien, die Nutzung von IT­-Systemen der Partei oder die Ausübung von Haupt-­ oder Ehrenämtern befindet. Dies gilt insbesondere für Datenschutzrichtlinien, Kommunikationsregeln, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Urheber­- und Nutzungsrechte.
  4. Änderungen des Namens, der Anschrift bzw. des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit, der E­-Mail­-Adresse, des für den Einzug der Mitgliedsbeiträge angegebenen Bankkontos oder der Verlust des aktiven oder passiven Wahlrechts müssen der Mitgliederverwaltung zeitnah in Textform mitgeteilt werden. Der Verlust von Benutzerkonten, Zugangsdaten oder anderen sensiblen Informationen oder Materialien, die Partei betreffend, muss sofort nach Kenntnisnahme den zuständigen Stellen gemeldet werden.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Über Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlüsse entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf niedrigster Ebene. Die Entscheidungen sind in Textform zu begründen. Gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichts kann bei einem Schiedsgericht höherer Ebene Berufung eingelegt werden. Der Antrag zur Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens kann vom Vorstand des für das Mitglied zuständigen Gebietsverbands oder vom jeweiligen Vorstand der diesem Gebietsverband übergeordneten Gebietsverbände und des Bundesverbands gestellt werden.
  2. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzungen oder das Leitbild der Partei der Humanisten verstößt oder in anderer Weise das Ansehen und die Arbeit der Partei beeinträchtigt oder schädigt, können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Enthebung von einem Parteiamt, zeitweilige Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von drei Jahren und das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Mitgliedsrechte bis zur Höchstdauer von drei Jahren. Alle Vorstände können die ihnen zugeordneten Mitglieder bei leichten Verstößen ermahnen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzungen und Ordnungen oder erheblich gegen das Leitbild der Partei der Humanisten verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand oder Gebietsvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen, jedoch nicht von Teilnahme-, Rede- oder Wahlrechten auf Parteitagen und Aufstellungsversammlungen. Gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstands kann die Maßnahme nur von einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands ausgesprochen werden. Das zuständige Schiedsgericht ist binnen Wochenfrist zur Überprüfung der Maßnahme anzurufen. Die Maßnahme wird nichtig, sobald die Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts verletzt wird, das Schiedsgerichtsverfahren eingestellt wird oder drei Monate nach Inkrafttreten der Maßnahme noch keine schiedsgerichtliche Entscheidung vorliegt.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus der Partei der Humanisten ist jederzeit möglich. Er muss gegenüber der Mitgliederverwaltung in Textform erklärt werden. Sofern im Schreiben nichts anderes vermerkt ist, gilt der Austritt zum Eingangsdatum des Schreibens. Rückwirkende Austritte sind nicht möglich. Eine Beendigung der Mitgliedschaft bedeutet das sofortige Erlöschen sämtlicher Funktionen und Rechte. Es besteht kein Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.

Abschnitt C: Gliederung

§ 8 Gebietsverbände

  1. Die Partei der Humanisten gliedert sich in Landesverbände und weitere Gebietsverbände, die Unterverbände der Landesverbände sind und Kreis-­, Orts­- oder Bezirksverbände sein können. Die Gebietsaufteilung der Unterverbände soll den kommunalen Gliederungen entsprechen. Zusammenschlüsse benachbarter Kreis-­ und Ortsverbände sind möglich. Näheres regeln die Satzungen der Landesverbände in Übereinstimmung mit der Bundessatzung und den einschlägigen Gesetzen.
  2. Grundsätzlich wird die Mitgliedschaft in die Gebietsverbände, nach der Meldeanschrift, eingeteilt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Land ohne Landesverband haben, gehören direkt dem Bundesverband an. Ein Wechsel in einen anderen Gebietsverband kann auf begründeten Antrag an die Mitgliederverwaltung erfolgen, sofern der Vorstand des neuen Gebietsverbands dem Wechsel zustimmt. Ein Wechsel in den Gebietsverband, dem die eigene Meldeadresse zugeordnet ist, benötigt keine Begründung und keine Zustimmung des entsprechenden Vorstandes. Eine Mitgliedschaft in mehreren Gebietsverbänden gleicher Ebene ist nicht zulässig. Mitgliedschaften in Untergliederungen sind nur zulässig bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in dem zugehörigen darüber liegenden Gebietsverband. In fremden Gebietsverbänden darf kein Vorstandsamt bekleidet und kein aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt werden. Ausgenommen davon sind Aufstellungsversammlungen für Wahlen, sofern ein Gesetz das passive und/oder aktive Wahlrecht mit dem Ort des Hauptwohnsitzes verbindet.
  3. Gebietsverbände können eigene Satzungen, Ordnungen und Programme bestimmen und innerhalb ihres Gebiets politisch wirken, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände oder dem Leitbild der Partei der Humanisten stehen. Außer dem Bundesverband und den Landesverbänden kann kein Gebietsverband sich wirtschaftlich betätigen.
  4. Alle Gebietsverbände müssen die Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen des Bundesvorstands in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Datenschutz, Urheberrecht, Mitgliederverwaltung, Corporate Identity, Infrastruktur und Informationstechnik im Rahmen ihrer Möglichkeiten befolgen. Diese Vorgaben müssen durch Gesetze, Beschlüsse höherer Organe oder nachvollziehbaren Nutzen für die Partei begründet sein und dürfen nicht die politische Handlungsfähigkeit oder Willensbildung der Gebietsverbände unangemessen einschränken.

§ 9 Landesverbände

  1. Der räumliche Geltungsbereich von Landesverbänden muss sich mit der entsprechenden politischen Gliederung der Bundesländer decken, ist aber nicht auf einzelne Bundesländer beschränkt. Ein Landesverband kann auch das Gebiet mehrerer benachbarter Bundesländer abdecken, sofern einschlägige Gesetze dies zulassen. Innerhalb eines Bundeslandes darf nur ein Landesverband eingerichtet werden.
  2. Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  3. Mitglieder des Bundespräsidiums oder beauftragte Mitglieder des Bundesvorstands haben das Recht, Daten und Unterlagen des Landesverbands einzusehen und Tätigkeitsberichte anzufordern, die, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, vom Landesvorstand bereitzustellen sind. Sie haben jederzeit das Recht auf Landesparteitagen und Sitzungen des Landesvorstands zu sprechen und Anträge zu stellen.
  4. Ein Landesverband kann gegründet werden, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender und ein Schatzmeister, gewählt werden. Ebenso sind mindestens drei Schiedsrichter zu wählen. An der Gründungsversammlung müssen mindestens zehn Gründungsmitglieder teilnehmen. Zusätzlich ist die beratende Beteiligung von mindestens einem beauftragten Mitglied des Bundesvorstands erforderlich.
  5. Satzungen, Ordnungen und teilweise Programme können vom Bundesverband oder anderen Gebietsverbänden übernommen und angepasst werden. Ein Landesverband muss vom Bundesvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anerkannt werden.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  1. Ordnungsmaßnahmen gegen einen Landesverband oder dessen Organe beschließt das Bundesschiedsgericht auf Antrag des Bundesvorstands. Ordnungsmaßnahmen gegen Unterverbände der Landesverbände beschließt das entsprechende Landesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstands oder des Bundesvorstands. Gegen die Ordnungsmaßnahme eines Landesschiedsgerichts ist die Anrufung des Bundesschiedsgerichts zulässig.
  2. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind: Verwarnung, Anweisung bestimmter Maßnahmen innerhalb einer gesetzten Frist, Verbot von politischen Handlungen, Auflösung oder Ausschluss des Gebietsverbands, einzelner Organe oder einzelner Mitglieder der Organe.
  3. Die Auflösung oder der Ausschluss von Gebietsverbänden oder ihrer Organe ist nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzungen, gegen das Leitbild der Partei der Humanisten oder gegen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Die Maßnahme muss vom zuständigen Schiedsgericht begründet und beim nächsten Parteitag, der zuständigen Gliederung, bestätigt werden.
  4. Wird der Vorstand eines Gebietsverbands aufgelöst, übernimmt der Vorstand der übergeordneten Gliederung die Geschäftsführung und beruft innerhalb der gesetzten Frist einen Parteitag mit Neuwahlen ein.

Abschnitt D: Organe

§ 11 Aufbau

  1. Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind: Bundesparteitag, Bundesvorstand, Bundespräsidium und Bundesschiedsgericht.
  2. Die Organe der Gebietsverbände werden durch ihre Satzungen, in Übereinstimmung mit den Satzungen übergeordneter Gliederungen, festgelegt.

§ 12 Bundesparteitag – Zusammensetzung und Ladung

  1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei der Humanisten. Er findet als Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung statt. Eine digitale Durchführung ist möglich. Über die Art der Versammlung entscheidet der Bundesvorstand.
  2. Der Bundesparteitag tagt öffentlich. Jedes Parteimitglied kann daran teilnehmen und hat Rederecht, sofern der Bundesparteitag nicht Anderes beschließt. Gäste können nach Zustimmung des Bundesvorstands von Parteimitgliedern eingeladen werden und haben auf Beschluss des Bundesparteitags Rederecht. Der Beschluss erfolgt einmalig für den gesamten Bundesparteitag und kann auf Beschluss des Bundesparteitags widerrufen werden.
  3. Der Bundesparteitag ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand einberufen, der über Ort und Termin entscheidet. Er lädt alle Mitglieder spätestens zwei Monate vor dem Termin per E-Mail ein und gibt dabei die vorläufige Tagesordnung, den Tagungsort, den Tagungsbeginn und das voraussichtliche Tagungsende an. Die Einladung muss die Mitglieder darüber informieren, wie und wo sie aktuelle Anträge einsehen und eigene Anträge einreichen können. In Ausnahmefällen können einzelne Mitglieder per Brief eingeladen werden. Spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die genaue Adresse des Veranstaltungsortes und alle bis dahin beim Bundesvorstand eingereichten Anträge in Textform zu veröffentlichen und den Mitgliedern zuzusenden.
  5. Der außerordentliche Bundesparteitag hat die Fristen betreffend abweichende Regelungen. Die Einladung muss spätestens einen Monat vor dem Termin erfolgen. Die Veröffentlichung der Tagesordnung in aktueller Fassung und der Anträge muss spätestens vier Tage vor dem Termin erfolgt sein.
  6. Bei einer Mitgliederversammlung haben alle geladenen Mitglieder Stimmrecht, sofern nicht anders von der Satzung bestimmt
  7. Bei einer Vertreterversammlung richtet sich die Einladung abweichend an alle Delegierten und an alle Mitglieder des Bundesvorstands und der Landesvorstände. Nur Delegierte haben ein Stimmrecht. Alle weiteren Teilnehmer haben Rederecht.
  8. Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten pro Landesverband wird wie folgt berechnet: 2 mal die Quadratwurzel aller Parteimitglieder mal die Landesverbandsmitglieder geteilt durch alle Parteimitglieder { 2*sqrt(M) * (m/M) }, wobei M = Anzahl Mitglieder im Bundesverband; m = Anzahl Mitglieder im Landesverband. Entscheidend sind die jeweiligen Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt der Einladung. Das Ergebnis wird auf ganze Zahlen aufgerundet.
  9. Die Landesverbände wählen ihre Delegierten so, dass eine eindeutige Reihenfolge besteht. Es sind mindestens so viele Delegierte zu wählen, wie dem jeweiligen Landesverband stimmberechtigte Delegierte zustehen. Darüber hinaus sollen weitere Delegierte gewählt werden, die im Fall einer Verhinderung zur Verfügung stehen und gemäß ihrer Reihenfolge nachrücken. Das Wahlergebnis wird dem Bundesvorstand gemeldet und parteiintern veröffentlicht.
  10. Die Mitglieder, die keinem der Landesverbände angehören, können ebenfalls Delegierte wählen. Es gilt dabei das gleiche Verhältnis von Mitgliedern zu Delegierten wie bei einem Landesverband. Die Wahl findet in einer digitalen Versammlung statt und wird von einem Bundesvorstand oder einem damit vom Bundesvorstand beauftragten Landesvorstand geleitet.

§ 12A Bundesparteitag – Turnus und Art des Parteitags

  1. Der Bundesparteitag tritt als ordentlicher Bundesparteitag höchstens einmal je Kalenderjahr, jedoch spätestens 16 Monate nach dem letzten ordentlichen Bundesparteitag zusammen.
  2. Für den Fall, dass aufgrund gesetzlicher Verordnungen die Ausrichtung eines Bundesparteitags temporär untersagt ist, kann sich die Maximaldauer von 16 Monaten zwischen zwei ordentlichen Bundesparteitagen auf bis zu 24 Monate erhöhen. Jeder begonnene Monat im Zeitraum nach den ersten sechs Monaten seit der Ausrichtung des letzten ordentlichen Bundesparteitags, in dem diese behördliche Beschränkung gilt, erhöht dabei die Maximaldauer zwischen dem letzten und dem nächsten ordentlichen Bundesparteitag um einen Monat.
  3. Ein außerordentlicher Bundesparteitag findet bis zu viermal je Kalenderjahr statt. Er kann die gleichen Aufgaben erfüllen wie der ordentliche Bundesparteitag, sofern keine abweichenden Regelungen definiert sind.
  4. Der außerordentliche Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand einberufen, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands, ein Viertel der stimmberechtigten Parteimitglieder oder ein Viertel der Landesverbandsvorstände dies beschließt oder der Bundesvorstand handlungsunfähig ist. Der Antrag oder Beschluss ist mit einer Begründung und einer vorläufigen Tagesordnung zu verfassen. Die Einberufung erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung, sofern im Beschluss keine längere Frist angegeben ist.

§ 12B Bundesparteitag – Aufgaben des Parteitags

  1. Der ordentliche Bundesparteitag erfüllt folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte
    b. Entlastung des Bundesvorstands
    c. Neuwahl oder Nachwahl des Bundesvorstands
    d. Neuwahl oder Nachwahl des Bundesschiedsgerichts
    e. Neuwahl oder Nachwahl der Kassenprüfer
    f. Beschluss der Bundessatzung und dazugehöriger Ordnungen
    g. Beschluss des Leitbilds und aller Programme
    h. Behandlung von Parteiordnungsverfahren
    i. Auflösung der Partei oder Verschmelzung mit anderen Parteien
  2. Der außerordentliche Bundesparteitag hat die zusätzliche Aufgabe, freie Positionen im Bundesvorstand, im Bundesschiedsgericht oder bei den Kassenprüfern nachzubesetzen. Ein Organ kann vollständig neu gewählt werden, wenn dies von einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Organs oder des Bundesparteitags beschlossen wird.
  3. Ein digital durchgeführter Bundesparteitag kann nicht die Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Parteien beschließen.
  4. Der Bundesparteitag wird von einem Mitglied des Bundespräsidiums oder einem Stellvertreter eröffnet. Der Bundesparteitag gibt sich zu Beginn eine Tagesordnung. Der Bundesvorstand erstellt dafür einen Vorschlag und der Bundesparteitag stimmt darüber ab.
  5. Für ordentliche und außerordentliche Bundesparteitage gelten automatisch die Geschäftsordnung und Wahlordnung des letzten ordentlichen oder außerordentlichen Bundesparteitags.
  6. Für digital durchgeführte Bundesparteitage gelten abweichend die Geschäftsordnung und Wahlordnung des letzten digital durchgeführten Bundesparteitags.
  7. Für den Fall, dass keine Wahlen Bestandteil der Tagesordnung sind, ist ein Beschluss über eine Wahlordnung hinfällig. Nach Beschluss oder automatischer Übernahme der Tages-, Geschäfts- und gegebenenfalls einer Wahlordnung wählt der Bundesparteitag eine Versammlungsleitung und für den Fall, dass Wahlen Bestandteil der Tagesordnung sind, eine unabhängige Wahlleitung sowie die entsprechenden Protokollanten.
  8. Wo nicht anders geregelt, werden alle Entscheidungen des Bundesparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand und das Bundesschiedsgericht in gleicher, geheimer und direkter Wahl.
  9. Über den Bundesparteitag und die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der jeweiligen Protokollführung und der jeweiligen Versammlungsleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll ist zusätzlich von der jeweiligen Wahlleitung und der entsprechenden Protokollführung zu unterschreiben.

§12C Bundesparteitag – Anträge und Beschlüsse

  1. Der Bundesvorstand besetzt die Antragskommission mit mindestens drei Parteimitgliedern und gibt diese der Partei bekannt. Die Antragskommission prüft alle Anträge auf formale Korrektheit und bestimmt die Reihenfolge aller Anträge.
  2. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können auf Beschluss der Antragskommission zugelassen werden.
  3. Der Bundesvorstand kann einen Leitantrag stellen, der unabhängig von der sonstigen Priorisierung vor allen anderen Anträgen behandelt wird.
  4. Anträge, die ein neues Programm, eine neue Satzung oder Ordnung einbringen oder vorhandene Programme, Satzungen und Ordnungen ersetzen, müssen einen Monat vor dem Bundesparteitag eingereicht werden. Sie müssen dabei folgende Informationen enthalten:
    a. Antragsteller (Person oder Gremium)
    b. Art des Antrags (Programm, Satzung oder Sonstiges)
    c. Titel und Text
    d. Begründung mit angestrebtem Ziel und Argumenten für den Antrag
  5. Für außerordentliche Bundesparteitage gilt abweichend, dass Anträge bis eine Woche vor dem außerordentlichen Bundesparteitag eingereicht werden müssen.
  6. Für digital durchgeführte Bundesparteitage gilt abweichend, dass Anträge spätestens eine Woche vor dem Bundesparteitag eingereicht werden müssen. 3 Tage vor einem digitalen Bundesparteitag dürfen auch durch die Antragskommission keine Anträge mehr angenommen werden. Ebenso sind Änderungen während des Bundesparteitags nicht zulässig.
  7. Änderungsanträge dienen dazu, bereits beschlossene oder mit einem Antrag neu eingereichte Programme, Satzungen oder Ordnungen zu ändern.
  8. Änderungsanträge für die Tages-, Geschäfts- und Wahlordnung können von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, bevor diese am Bundesparteitag beschlossen werden. Der Bundesparteitag kann beschließen, die Änderungsanträge auf eine bestimmte Anzahl zu begrenzen.
  9. Die Anträge im Rahmen eines Tagesordnungspunktes werden nach folgender Priorität behandelt:
    a. Anträge des Bundesvorstands
    b. Anträge des Bundespräsidiums
    c. Anträge der Landesvorstände
    d. Anträge anerkannter Arbeits- und Projektgruppen
    e. Anträge von einzelnen Parteimitgliedern
  10. Eine weitere Priorisierung erfolgt durch die Antragskommission, wobei ein Antragsteller für die eigenen Anträge eine Reihenfolge vorgeben kann.
  11. Die Antragsteller sollen ihre Anträge persönlich vorstellen oder ein anderes Mitglied mit der Vorstellung beauftragen. Ist die persönliche Vorstellung nicht möglich und eine Beauftragung eines anderen Mitglieds nicht erfolgt, so stellt die Versammlungsleitung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied den Antrag vor.
  12. Die Antragsteller können ihre Anträge jederzeit zurückziehen.
  13. Arbeits- und Parteigruppen können nur Anträge mit Bezug zu ihrem Zweck bzw. ihrer Zielsetzung einreichen.

§ 13 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens 4 und bis zu 13 Mitgliedern, und zwar 1) einem Bundesvorsitzenden, 2) mindestens einem und bis zu vier stellvertretenden Bundesvorsitzenden, 3) einem Generalsekretär, 4) einem Schatzmeister und 5) weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden an jedem ordentlichen Bundesparteitag vollständig neu gewählt.
  2. Der Bundesvorstand führt den Bundesverband der Partei der Humanisten nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Die Mitglieder des Bundesvorstands sind jeweils verantwortlich für die Aus- und Überarbeitung der Richtlinien in den Bereichen, die sie leiten. Die Richtlinien werden vom Bundesvorstand gemeinsam gemäß der Geschäftsordnung beschlossen. Der Bundesvorstand kann jederzeit die Parteigliederungen und Organisationseinheiten kontrollieren, von ihnen Auskünfte anfordern und Abrechnungen verlangen und an ihren Zusammenkünften beratend teilnehmen.
  3. Der Bundesvorstand ist dem Bundesparteitag rechenschaftspflichtig. Der Schatzmeister legt einen durch die Kassenprüfer geprüften Finanzbericht gemäß § 9 Abs. 5 PartG vor. Der Bundesvorsitzende legt einen politischen, der Generalsekretär einen organisatorischen Tätigkeitsbericht vor. Die weiteren Vorstandsmitglieder legen auf Anfrage dem Bundesvorsitzenden jeweils einen Tätigkeitsbericht ihres eigenen Tätigkeitsbereiches vor. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so muss es dem Bundesvorsitzenden umgehend einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Der Bundesvorstand sollte in der Regel jährlich, spätestens jedoch nach 16 Monaten auf einem ordentlichen oder einem digitalen Bundesparteitag vollständig neu gewählt werden. Dabei zählt das Datum des ersten Tages des einberufenen Bundesparteitages. Die Frist verlängert sich entsprechend der in § 12 (1) beschriebenen Ausnahmen.

§ 13A Stellvertreterregelung des Bundesvorstands

  1. Ist der Bundesvorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, übernimmt einer der stellvertretenden Bundesvorsitzenden vollständig die Aufgaben und Kompetenzen des Bundesvorsitzenden stellvertretend für diesen Zeitraum (Vollvertretung). Die Reihenfolge, mit der die stellvertretenden Bundesvorsitzenden mit der Vollvertretung betraut werden, sind vom Bundesparteitag festzulegen.
  2. Zusätzlich kann der Bundesvorsitzende die stellvertretenden Bundesvorsitzenden mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Bundesvorsitzenden betrauen und mit den notwendigen Kompetenzen ausstatten (Teilvertretung).
  3. Der Bundesvorstand ernennt Stellvertreter für den Generalsekretär und Schatzmeister. Die Regelungen der Voll- und Teilvertretung nach Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

§ 14 Bundespräsidium

  1. Der Bundesvorsitzende, der Generalsekretär und der Schatzmeister bilden das Bundespräsidium, das das geschäftsführende Organ der Partei der Humanisten ist.
  2. Das Bundespräsidium führt den Bundesvorstand und die Geschäfte der Partei der Humanisten. Dabei folgt es den Beschlüssen der höheren Organe und des Bundesvorstands. Jedes Mitglied des Bundespräsidiums ist jeweils allein vertretungsberechtigt, kann Verträge abschließen, Geschäfte tätigen und Transaktionen durchführen.
  3. Das Bundespräsidium trifft insbesondere kurzfristige und operative Entscheidungen im Rahmen der übergeordneten Beschlüsse. Dadurch soll die Partei flexibel, effizient und agil handeln können. Hierfür legt der Bundesvorstand in der eigenen Geschäftsordnung ausreichende Rechte für das Bundespräsidium fest. Bei wichtigen Entscheidungen, die langfristige Wirkung entfalten, kann sich der Bundesvorstand ein Widerspruchsrecht in der Geschäftsordnung einräumen. Die Mitglieder des Bundespräsidiums informieren den Bundesvorstand zeitnah über alle relevanten Entscheidungen.
  4. Der Bundesvorsitzende ist die politische Führung der Partei und repräsentiert den Bundesvorstand nach innen und nach außen. Er leitet die Entwicklung der politischen Ziele, Strategie und Kommunikation.
  5. Der Generalsekretär ist die organisatorische Führung der Partei. Er leitet die Organisations-, Verwaltungs- und Infrastrukturentwicklung.
  6. Der Schatzmeister ist die finanzielle Führung der Partei. Er leitet die Finanzbuchhaltung, die Beitrags- und Spendenverwaltung, die Bankgeschäfte des Bundesverbandes und die Erstellung des Haushaltsplans und überwacht seine Einhaltung.

§ 15 Bundesschiedsgericht

  1. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei der Humanisten oder eines Gebietsverbands mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Leitbilds oder der Satzung wählt der Bundesparteitag ein Bundesschiedsgericht. Die Amtszeit ist identisch mit der Amtszeit des Bundesvorstands. Abweichend davon kann der Bundesparteitag beschließen, die Amtszeit des bestehenden Bundesschiedsgerichts bis zum nächsten Bundesparteitag zu verlängern. Landesverbände bilden eigene Landesschiedsgerichte. Weitere Gebietsverbände können eigene Schiedsgerichte bilden.
  2. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei der Humanisten sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei der Humanisten oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  3. Die Wahl, die Verfahren, die Rechte und Pflichten des Schiedsgerichts werden durch die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung geregelt. Das Bundesschiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 Bundesbeirat

  1. Der Bundesvorstand kann jederzeit einen Bundesbeirat mit beliebiger Größe bilden und jederzeit auflösen. Die Beiräte werden von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands eingesetzt oder entlassen. Als Beiräte sollen Personen ernannt werden, die durch ihr humanistisches Engagement, ihre politische Erfahrung oder ihre Fachkompetenz die Partei der Humanisten bereichern können.
  2. Das Bundesschiedsgericht kann einer Ernennung widersprechen, wenn die zu ernennende Person bzw. ihre Ansichten und Aktivitäten das Leitbild der Partei der Humanisten verletzen. Der Widerspruch muss in Textform gegenüber dem Bundesvorstand begründet werden.
  3. Der Bundesbeirat ist ausschließlich ein beratendes Gremium. Auf Anfrage können Beiräte den Bundesvorstand, das Bundesschiedsgericht und alle weiteren Mitglieder als Berater oder Vertrauenspersonen unterstützen. Im Auftrag des Bundesvorstands kann ein Beirat auch repräsentativ für die Partei der Humanisten auftreten. Der Bundesbeirat hat kein Weisungs-­ und Kontrollrecht, kein besonderes Antragsrecht, trifft keine politischen oder organisatorischen Entscheidungen und ist nicht an Weisungen anderer Organe gebunden.
  4. Der Bundesbeirat kann einen Vorsitzenden aus seinen Reihen benennen und sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Bundesvorstand genehmigt werden muss.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Der Bundesparteitag wählt zwei Kassenprüfer. Diese müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein. Die Amtszeit ist identisch mit der Amtszeit des Bundesvorstands. Abweichend davon kann der Bundesparteitag beschließen, die Amtszeit der Kassenprüfer bis zum nächsten Bundesparteitag zu verlängern. Die Kassenprüfer sind zugleich Rechnungsprüfer der Partei der Humanisten. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben. Der Bundesparteitag kann zwei Ersatz­-Kassenprüfer wählen.
  2. Ihre Aufgaben sind die Kontrolle der Finanzbuchhaltung und des Finanzberichts des Schatzmeisters. Die Kassenprüfer können auf Antrag alle Unterlagen einsehen und Zugriff auf alle Daten der Mitgliederverwaltung und der Finanzbuchhaltung erhalten. Dabei prüfen sie die Einhaltung der Bundessatzung, der Beschlüsse und aller einschlägigen Gesetze.
  3. Die Kassenprüfer prüfen den Finanzbericht des Schatzmeisters des jeweils vergangenen Jahres und legen dem Bundesparteitag einen Prüfbericht vor. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Buchführung die Entlastung des Bundesvorstands. Der Prüfbericht wird veröffentlicht. Eine vereinfachte Vorprüfung kann einmal im Quartal stattfinden. Der interne Prüfbericht wird dem Bundesvorstand und dem Bundesschiedsgericht übergeben.

Abschnitt E: Organisation

§ 18 Bundessatzung und Organisationshandbuch

  1. Die Bundessatzung der Partei der Humanisten besteht auf der Bundesebene aus der allgemeinen Satzung und aus allen Ordnungen, die eine Mitglieder-­ oder Delegiertenversammlung auf Bundesebene für die Gesamtpartei beschlossen und der Satzung zugeordnet hat. Änderungen der Bundessatzung können mit einer Dreiviertel­mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Bundessatzung und alle weiteren Ordnungen, Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen bilden das Organisationshandbuch. Jeder Gebietsverband kann eine eigene Satzung, eigene Ordnungen, Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen bestimmen, die den übergeordneten Satzungen, Ordnungen, Richtlinien, Verfahrens-­ und Arbeitsanweisungen nicht widersprechen dürfen.
  3. Jedes gewählte Organ muss sich selbst eine Geschäftsordnung geben, die die interne Arbeit, Organisation und Kommunikation regelt. Die Geschäftsordnung darf den übergeordneten Satzungen und Ordnungen nicht widersprechen und muss dem Bundesvorstand zur Veröffentlichung bereitgestellt werden.
  4. Nicht gewählte Organisationseinheiten oder Gruppen sind angehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung darf den übergeordneten Satzungen und dem Organisationshandbuch nicht widersprechen und muss dem Bundesvorstand zur Veröffentlichung bereitgestellt werden. Die Geschäftsordnung muss vom Generalsekretär genehmigt oder begründet abgelehnt werden. Sie kann ebenso von einem Organ begründet abgelehnt werden, wenn die Organisationseinheit von diesem Organ bestellt bzw. gegründet wurde oder ein Weisungsrecht besteht.

§ 18A Vorstände

  1. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten für den Bundesvorstand und die Vorstände aller Gebietsverbände. Der Bundesvorstand und die Vorstände aller Gebietsverbände werden im Folgenden gemeinsam in verkürzter Form als Vorstände bezeichnet. Abweichende Regelungen für den Bundesvorstand sind explizit als solche gekennzeichnet.
  2. Vorstände bestehen mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister, die unmittelbar vom Parteitag gewählt werden. Die Satzungen der Verbände können anstelle des stellvertretenden Vorsitzenden im Vorstand, die Stellvertretung des Vorsitzenden einem anderen Vorstandsamt übertragen, sofern dieses unmittelbar vom Parteitag gewählt wird. Vorstände konstituieren sich spätestens drei Wochen, nachdem sie gewählt worden sind. Dabei geben sie sich selbst eine Geschäftsordnung. Diese darf den jeweils übergeordneten Satzungen, Ordnungen und Richtlinien nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung ist in der parteiweiten Dokumentationsplattform parteiöffentlich zu hinterlegen.
  3. Auf dem Parteitag einer vollständigen Neuwahl erfolgt vor den Wahlen stets die Vorstellung der Tätigkeits- und Finanzberichte des amtierenden Vorstands sowie eine Abstimmung über die Entlastung desselben. Diese Berichte sind im parteiweiten Dokumentationstool zu hinterlegen.
  4. Wurde vom Vorstand nicht innerhalb der von der jeweiligen Gebietssatzung vorgeschriebenen Frist ein entsprechender Parteitag zur vollständigen Neuwahl des Vorstands einberufen, so kann der Vorstand der nächst höheren Verbandsebene oder das Schiedsgericht der Verbandsebene eine schriftliche Begründung einfordern sowie den Vorstand rügen. Sowohl die Rüge als auch die schriftliche Begründung werden im parteiweiten Dokumentationstool hinterlegt.
  5. Vorstände bleiben bis zu einer vollständigen Neuwahl im Amt. Eine Ausnahme stellt die vorzeitige Handlungsunfähigkeit dar.
  6. Erfolgt innerhalb von zwei Kalenderjahren keine vollständige Neuwahl des Vorstands, so kann der jeweils übergeordnete Vorstand mit einfacher Mehrheit die Handlungsunfähigkeit feststellen.
    Für den Bundesvorstand gilt abweichend: Erfolgt innerhalb von zwei Kalenderjahren keine vollständige Neuwahl des Bundesvorstands, so kann das Bundesschiedsgericht mit einfacher Mehrheit die Handlungsunfähigkeit des Bundesvorstands feststellen. Dies kann auf eigene Veranlassung oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Landesvorsitzenden erfolgen.
  7. Ein Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als drei handlungsfähigen Mitgliedern besteht oder sich selbst für nicht handlungsfähig erklärt. Ein Vorstand gilt ebenfalls als nicht handlungsfähig, wenn das Amt eines Präsidiumspostens nicht besetzt ist und nicht durch einen Stellvertreter besetzt werden kann. Für den Fall, dass eine Verbandssatzung kein explizites Präsidium des Vorstands vorsieht, bilden der Verbandsvorsitzende und der Verbandsschatzmeister das Präsidium des Vorstands im Sinne dieses Paragraphen.
  8. Die Präsidien der Vorstände rufen regelmäßig Sitzungen ihrer Vorstände ein und führen darüber Protokoll. Die Vorstandssitzungen können auch digital stattfinden. Die Vorstandssitzungen werden in der Regel von einem Mitglied des Präsidiums oder einem Stellvertreter eines Präsidiumsmitglieds geleitet. Die Leitung durch ein reguläres Vorstandsmitglied ist ebenfalls möglich. Der zeitliche Abstand von sechs Wochen zwischen Vorstandssitzungen sollte nicht überschritten werden. Findet sechs Wochen lang keine beschlussfähige Vorstandssitzung statt, so ist der Vorstand der nächst höheren Verbandsebene berechtigt, eine schriftliche Begründung dafür einzufordern, die innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. Findet zehn Wochen lang keine beschlussfähige Vorstandssitzung statt, so kann der Vorstand der nächst höheren Verbandsebene oder das Schiedsgericht des betroffenen Verbands mit jeweils einfacher Mehrheit die Handlungsunfähigkeit dieses Vorstands feststellen.
    Für den Bundesvorstand gilt abweichend: Findet zehn Wochen lang keine beschlussfähige Bundesvorstandssitzung statt, so kann das Bundesschiedsgericht mit einfacher Mehrheit die Handlungsunfähigkeit des Bundesvorstands feststellen. Dies kann auf eigene Veranlassung oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Landesvorsitzenden erfolgen.
  9. Protokolle der Vorstandssitzungen werden vom jeweiligen Vorstand in der parteiweiten Dokumentationsplattform veröffentlicht. Die Veröffentlichung sollte bis vier Wochen nach der Sitzung erfolgen. Vorstandsprotokolle enthalten mindestens die folgenden Informationen:
    · Datum der Sitzung
    · Uhrzeit des Beginns und des Endes
    · Anwesende Vorstände
    · Protokollant(en)
    · Feststellung Beschlussfähigkeit
    · Beschlüsse der Sitzung
    · Umlaufbeschlüsse seit der letzten Sitzung
  10. Parteitags- und Aufstellungsversammlungsprotokolle müssen von Vorständen spätestens einen Monat nach der Veranstaltung in der parteiweiten Dokumentationsplattform veröffentlicht werden. Falls noch Unterschriften ausstehen, so kann vorläufig ein nicht unterschriebener Entwurf ersatzweise veröffentlicht werden. Eine unterschriebene Version ist spätestens nach drei Monaten zu veröffentlichen.
  11. Alle Vorstände unterschreiben eine vom Datenschutzteam erstellte Datenschutzverpflichtung. Erst nachdem das Datenschutzteam diese erhalten hat, werden von der Mitgliederverwaltung und dem IT-Bereich Zugänge freigeschaltet, die Einsicht in Mitgliederdaten oder anderweitig datenschutzrechtlich relevante Daten gewähren.
  12. § 5 (2) und (3) gelten für Vorstände in besonderem Maße.
  13. Der Rücktritt aus einem Vorstand wird gegenüber den anderen Mitgliedern dieses Gremiums und dem Vorstand der nächst höheren Gebietsebene schriftlich mitgeteilt. Die Veränderung ist von den anderen Mitgliedern des Vorstands im parteiweiten Dokumentationstool innerhalb von drei Werktagen einzutragen. Im Fall des Rücktritts eines Landesvorstands erfolgt zusätzlich die parteiweite Information auf der zentralen Kommunikationsplattform innerhalb einer Woche durch den betroffenen Vorstand. Im Fall eines Rücktritts eines Bundesvorstandes erfolgt die zusätzliche parteiweite Information spätestens am zweiten darauffolgenden Werktag auf der zentralen Kommunikationsplattform.
  14. Wurde ein Vorstand für handlungsunfähig erklärt, so übernimmt der Vorstand der nächsthöheren Ebene gemeinsam mit den verbliebenen amtierenden Vorständen des betroffenen Verbands kommissarisch das Amt. Die kommissarischen Vorstände müssen innerhalb von sechs Wochen nach Amtsübernahme zu einem Parteitag mit dem Ziel der Neuwahl des Vorstands einladen. Dieser sollte innerhalb von drei Monaten nach kommissarischer Amtsübernahme stattfinden.
    Für den Bundesvorstand gilt abweichend: Die fünf am längsten ohne Unterbrechung amtierenden Landesvorsitzenden übernehmen gemeinsam mit den noch verbliebenen Bundesvorständen kommissarisch das Amt. Lehnen einzelne Landesvorsitzende das kommissarische Amt ab, so geht es auf den jeweils nächst dienstältesten Landesvorsitzenden über. Sind es weniger als drei noch verbliebene Bundesvorstände plus Landesvorsitzende, die das Amt kommissarisch übernehmen wollen oder gibt es in Summe zu wenige Landesvorsitzende, so kann alternativ das Bundesschiedsgerichts kommissarisch die Geschäfte übernehmen.
  15. Personen in den Ämtern Vorsitzender, Generalsekretär oder Schatzmeister sowie deren Stellvertreter müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder müssen zur Kandidatur zu einem Vorstandsamt auf dem jeweiligen Parteitag eine schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Diese ist bei erfolgreicher Wahl beim Vorstand zu hinterlegen. Liegt keine schriftliche Genehmigung vor, so ist die Kandidatur nicht möglich und eine Wahl zum Vorstandsmitglied ausgeschlossen.

§ 19 Länderrat

  1. Der Länderrat ist eine Einrichtung der Partei der Humanisten zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen und unter den Landesvorständen und dem Bundesvorstand. Ebenfalls kann der Länderrat auf Bitten eines Organs oder einer anderen Einrichtung als zentrale Binde- und Koordinationseinrichtung für parteiweite Projekte und bundesweite Aktionen mit Organisation einer einheitlichen Umsetzung dienen.
  2. Aus ihrer Mitte entsenden der Bundesvorstand und die Landesvorstände je einen Vertreter und dessen Stellvertreter in den Länderrat.
  3. Der Vorsitzende repräsentiert und verwaltet den Länderrat. Er leitet die Sitzungen des Länderrats. Der Vertreter des Bundesvorstands ist gleichzeitig Vorsitzender des Länderrats, der stellvertretende Vertreter des Bundesvorstands ist dessen Stellvertreter. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung, außerdem berät und unterstützt er den Vorsitzenden bei der Erledigung seiner Aufgaben.
  4. Der Vorsitzende des Länderrats lädt regelmäßig zu Sitzungen ein und leitet diese. Jeder vertretene Vorstand besitzt bei Beschlussfassung nur eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Vorstände. Die Stellvertreter sind nur bei deren Verhinderung oder Abwesenheit stimmberechtigt. Alle Mitglieder des Länderrats besitzen Rederecht. Der zeitliche Abstand von sechs Wochen zwischen Länderratssitzungen sollte nicht überschritten werden.
  5. Der Länderrat kann keine verbindlichen Beschlüsse mit Wirkung außerhalb des Länderrats treffen. Er kann Beschlussvorlagen für Organe und andere Einrichtungen erarbeiten.
  6. Der Länderrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er gestaltet seine Struktur und Organisation selbst im Rahmen der Bundessatzung und der Beschlüsse des Bundesparteitages. Er setzt sich seine Diskussions- und Arbeitsschwerpunkte selbst.

§ 20 Leitbild und Programm

  1. Das Leitbild beschreibt die Weltanschauung, Grundsätze und Werte der Partei der Humanisten. Es gibt den Rahmen für alle programmatischen und organisatorischen Beschlüsse und alle politischen und organisatorischen Entscheidungen vor. Änderungen des Leitbilds werden mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vom Bundesparteitag beschlossen. Weitere Gebietsverbände oder andere Organe dürfen keine Änderungen des Leitbilds beschließen und dürfen kein eigenes bzw. abweichendes Leitbild erstellen oder bestimmen.
  2. Das Grundsatzprogramm ist der oberste programmatische Beschluss und beschreibt die politische Ausrichtung der Partei der Humanisten auf allen Ebenen. Es definiert die langfristigen und grundlegenden Ziele für wichtige politische Themenfelder kurz, prägnant und allgemeingültig. Es verzichtet auf detaillierte Problembeschreibungen, Begründungen und Forderungen. Es gibt den Rahmen für alle weiteren programmatischen Beschlüsse vor. Das Grundsatzprogramm unterteilt sich in einzelne Kapitel, welche sich nach thematischen Ressorts bestimmen. Änderungen des Grundsatzprogramms werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vom Bundesparteitag beschlossen. Weitere Gebietsverbände oder andere Organe dürfen keine Änderungen des Grundsatzprogramms beschließen und dürfen kein eigenes bzw. abweichendes Grundsatzprogramm erstellen oder bestimmen. Sie dürfen keine dem Grundsatzprogramm widersprechenden Programme oder Positionen beschließen. Sie dürfen das Grundsatzprogramm, in jeweils aktueller Fassung, übernehmen.
  3. Dem Grundsatzprogramm sind weitere Programme untergeordnet, die die politischen Ziele kurz­, mittel­ und langfristig beschreiben. Die Forderungen sollten konkret, detailliert und ausführlich erläutert werden und Lösungskonzepte anbieten. Positionspapiere sind Programme zu großen Themenbereichen, welche als Ressorts definiert sind. Zu jedem Kapitel im Grundsatzprogramm existiert ein Positionspapier. Jedes Positionspapier besteht wiederum aus Themenabschnitten, die sich aus der logischen Aufteilung eines Themenbereiches in Subthemen ergeben. Positionspapiere entwickeln aus den übergeordneten Zielen und Werten des Kapitels im Grundsatzprogramm eine Vision und führen diese in den einzelnen Themenabschnitten zu dem jeweiligen Subthema weiter aus. Weiterhin gibt es Wahl- und Regierungsprogramme. Jeder Gebietsverband kann eigene Programme für den eigenen Geltungsbereich beschließen, sofern sie nicht den Programmen der übergeordneten Gliederungen widersprechen.
  4. entfällt.
  5. Der Bundesvorstand kann Papiere mit politischen Zielen mit absoluter Mehrheit aller amtierender Vorstandsmitglieder beschließen, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen höherer Organe stehen. Jeder vom Bundesvorstand ernannte politische Sprecher kann für das eigene Themengebiet eigene politische Meinungen vertreten, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesvorstands oder höherer Organe stehen. Jede Gliederung kann die gleiche oder eine ähnliche Regelung in der eigenen Satzung treffen, um eigene Papiere zu beschließen.
  6. Der Bundesvorstand kann Änderungen und Ergänzungen von Programminhalten – abgesehen von Leitbild und Grundsatzprogramm – mit absoluter Mehrheit aller amtierender Vorstandsmitglieder beschließen, wenn diese in einer zu diesem Zweck abgehaltenen geheimen und gleichen Abstimmung aller Parteimitglieder mindestens eine einfache Mehrheit erhalten, sowie vor Beginn der Abstimmung in einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt und diskutiert wurden oder auf einer frei zugänglichen digitalen Plattform der Partei mindestens eine Woche lang öffentlich einsehbar waren. Näheres regelt eine Richtlinie.
  7. Bei der inhaltlichen Positionierung der Partei ist grundsätzlich eine Einhaltung der ordnungsgemäßen und regulären Prozesse über Arbeitsgruppen anzustreben.
  8. Der Bundesvorstand kann Übersetzungen des Leitbilds und des Programms in Fremdsprachen sowie in leichte Sprache beschließen. Die Vorstände von Gebietsverbänden können Übersetzungen der jeweils ihrem Verband zugeordneten Programme beschließen. Übersetzungen müssen den Inhalt korrekt wiedergeben.

§ 21 Mitgliederbefragung

  1. Durch Mitgliederbefragungen ist die Einholung eines Meinungsbildes möglich, weiterhin können organisatorische und politische Beschlüsse gefasst werden, sofern sie nicht nach §9 Absatz 3 Parteiengesetz dem Bundesparteitag vorbehalten sind. Eine Mitgliederbefragung ist vom Bundesvorstand innerhalb eines Monats durchzuführen, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands oder ein Zehntel der stimmberechtigten Parteimitglieder dies innerhalb von drei Monaten beschließen. Der Antrag muss in Textform eingereicht werden und einen Änderungsvorschlag mit Begründung enthalten.
  2. Mitgliederbefragungen können schriftlich, elektronisch oder in den Parteibüros mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durchgeführt werden. Der Bundesvorstand muss durch ein geeignetes Verfahren sicherstellen, dass grundsätzlich alle Mitglieder an der Befragung teilnehmen können und Manipulationen ausgeschlossen werden. Der Bundesvorstand beschließt eine Verfahrensordnung, die vom Generalsekretär und vom Bundesschiedsgericht genehmigt werden muss. Eine Ablehnung muss begründet werden. Der Generalsekretär kann mit einer Dreiviertel­mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands überstimmt werden.
  3. Beschlüsse der Mitgliederbefragungen sind mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgreich, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder an der Befragung teilnehmen.
  4. Jeder Gebietsverband kann im eigenen Geltungsbereich ein vergleichbares Verfahren in der eigenen Satzung bestimmen.

§ 22 Aufstellung für Wahlen

  1. Die Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen von Volksvertretungen muss in Übereinstimmung mit den gültigen Wahlgesetzen erfolgen. Die Kandidaten werden von den jeweils verantwortlichen Gliederungen gewählt. Bei Kreistags­-, Gemeinde­- und Stadtratswahlen sind dies die Kreisverbände, bei Ortsratswahlen die Ortsverbände. Kandidaten für Landeslisten sowie Direktkandidaten für Bundestags-­ und Landtagswahlen werden von den zuständigen Mitgliederversammlungen geheim gewählt.

§ 23 Parteigruppen

  1. Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht, sich mit anderen Mitgliedern zu organisieren und Gruppen zu gründen, sofern dieses Recht nicht anderweitig eingeschränkt wird. Zweck und Ziele einer Gruppe dürfen dem Leitbild der Partei der Humanisten nicht grundsätzlich widersprechen. Der Bundesvorstand beschließt verbindliche Richtlinien und Verfahrensanweisungen in Übereinstimmung mit den Satzungen und Ordnungen.
    Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Aufnahme in bestehenden Gruppen zu stellen. Mit Antrag erkennt das Mitglied die jeweils gültige Geschäftsordnung der Gruppe an, welche dem Mitglied vorab zur Kenntnisnahme zugänglich zu machen ist.
  2. Eine Arbeitsgruppe, kurz AG, verfolgt politische Ziele und erarbeitet politische Inhalte, insbesondere Programme. Jeder AG ist ein Teilbereich der Programmatik zugeordnet.
  3. Eine Projektgruppe, kurz PG, verfolgt organisatorische Ziele, Aufgaben oder Projekte. Eine Projektgruppe soll zeitlich begrenzt sein und ein endgültiges Ziel verfolgen.
  4. entfällt
  5. Eine Gruppe kann vom Bundesvorstand anerkannt werden, wenn sie die in den Satzungen und Ordnungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennung kann jederzeit vom Bundesvorstand zurückgezogen werden. Die Entscheidung kann beim Bundesschiedsgericht angefochten werden.
  6. Eine anerkannte Gruppe kann die interne Infrastruktur und insbesondere die Kommunikationsmedien der Partei der Humanisten in angemessenem Umfang nutzen. Sie kann weitere Ressourcen beim Bundesvorstand beantragen. Eine anerkannte Gruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, die eine demokratische Willensbildung gewährleisten muss. Arbeits-­ und Projektgruppen haben ein bevorzugtes Antragsrecht gegenüber bestimmten Organen nach den entsprechenden Regelungen.
  7. entfällt
  8. Eine nicht anerkannte Gruppe hat keine besonderen Rechte oder Ansprüche und kann sich nicht als formale Gruppe der Partei der Humanisten präsentieren oder Ressourcen der Partei der Humanisten beanspruchen. Sie wird intern als informelle Gruppe, kurz IG, bezeichnet.

§ 24 Stabsstellen und Ausschüsse

  1. Der Bundesvorstand kann Stabsstellen einrichten und auflösen. Der Bundesvorstand ernennt und entlässt Stabsstellenleiter. Die Stabsstellenleiter ernennen und entlassen im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand Mitglieder ihrer jeweiligen Stabsstellen.
  2. Eine Stabsstelle hat kein Weisungs-­, Kontroll-­, oder Antragsrecht und trifft keine verbindlichen Entscheidungen. Sie ist entweder eine beratende Expertengruppe, die dem Bundesvorstand Wissen und Entscheidungsvorlagen bereitstellt und deren Tätigkeit sich nach den Aufträgen und Zielvorgaben des Bundesvorstands richtet, oder eine weitgehend selbständig aktiv werdende Organisationseinheit. Genaueres regeln die Geschäftsordnungen der Stabsstellen, die vom Bundesvorstand beschlossen werden.
  3. Ein Ausschuss ist eine vom Bundesparteitag gegründete, gewählte und beauftragte Gruppe. Sie wird mit einer Dreiviertel­mehrheit gegründet und ihre Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Voraussetzung ist eine Definition ihrer Größe, Ziele, Aufgaben und Befugnisse, die dem Leitbild der Partei der Humanisten oder den Satzungen und Ordnungen nicht widersprechen darf. Ein Ausschuss kann vom Bundesparteitag mit einer Dreiviertel­mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  4. Die Mediationsstelle ist ein neutrales, unvoreingenommenes und als Stabsstelle organisiertes Gremium, das auf Anrufung hin Probleme der Mitglieder aufnehmen und im kommunikativen Streitfall vermitteln kann. Die Mediationsstelle hat keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Konfliktparteien und Organen der Partei. Sie fällt keine Urteile, sondern ist eine rein kommunikativ vermittelnde Institution. Für die Konfliktparteien besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Mediation. Die Mediatoren unterliegen ebenso wie die Mediationsstelle insgesamt der Verschwiegenheit. Die Mitglieder der Mediationsstelle dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei der Humanisten sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei der Humanisten oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Die Mitglieder der Mediationsstelle (Mediatoren) werden von Bundesvorstand und Bundesschiedsgericht in gemeinsamer Sitzung anhand von Kriterien wie Qualifikation und geeigneten Persönlichkeitsattributen ausgewählt, ernannt und abberufen. Beide Gremien entsenden drei Mitglieder mit gleichem Stimmrecht in die jeweilige Sitzung, gewählt wird mit einfacher Mehrheit. Beide Gremien können die Einberufung einer entsprechenden Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen verlangen.

§ 25 Organisation und Teams

  1. Ein Team stellt eine Organisationseinheit für die Bearbeitung kontinuierlicher Aufgaben der Partei außerhalb der gewählten Organe, der Stabsstellen und der Parteigruppen dar. Der Bundesvorstand kann Teams einrichten und auflösen sowie die Teamleiter ernennen und entlassen. Die Organisation wird durch den Bundesvorstand gemeinsam strukturiert. Teams unterstehen dem jeweiligen Bundesvorstandsressort.
  2. Die höchsten Verwaltungsämter werden vom Bundespräsidium besetzt, wenn sie eine herausragende, führende Funktion haben. Dazu gehören der Geschäftsführer, der IT-­Manager und der Pressesprecher. Der Besetzung kann eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands widersprechen. Alle weiteren Ämter innerhalb der Verwaltung werden vom Generalsekretär besetzt. Gegen eine fachlich unbegründete Einstellung oder Entlassung kann vor dem Bundesschiedsgericht geklagt werden.
  3. Der Bundesvorstand führt eine zentrale Mitgliederverwaltung. Alle Gebietsverbände haben Zugriff auf die Daten ihrer Mitglieder. Die erhobenen Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet und nur für die politische und organisatorische Arbeit innerhalb der Partei, ihrer Organe, Gebietsverbände oder Organisationen genutzt. Alle Mitglieder stimmen der Nutzung ihrer Daten zu. Der Bundesvorstand erlässt eine Datenschutzrichtlinie und kann einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 26 Haupt- und Ehrenämter

  1. Ehrenämter sind nicht beruflich ausgeführte Tätigkeiten und Funktionen in der Partei der Humanisten. Wo nicht anders definiert, werden alle Aufgaben ehrenamtlich erfüllt. Aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen keine Ansprüche auf Vergütung oder Kostenerstattung, wenn keine gesonderte Vereinbarung besteht.
  2. Dauerhaft vergütete hauptamtliche Tätigkeiten oder Angestelltenverhältnisse sind zulässig, wenn sie im Haushaltsplan beschlossen wurden. Sie dürfen die Partei nicht unverhältnismäßig belasten. Tätigkeiten in vom Bundesparteitag gewählten Organen können nur hauptamtlich ausgeübt werden, wenn Dauer und Höhe der Vergütung zuvor vom wählenden Organ beschlossen wurde.
  3. Die Partei der Humanisten hat ein ausschließliches, dauerhaftes und unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle für die Partei oder im Auftrag der Partei der Humanisten entstandenen Ideen, Erfindungen, Texte, Bilder oder andere Produkte und Leistungen. Erstellte Produkte gehen in das Eigentum der Partei über. Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden.
  4. Die im Rahmen einer haupt­- oder ehrenamtlichen Tätigkeit erlangten Erkenntnisse, Informationen oder Daten dürfen nicht ohne Genehmigung an Dritte weitergegeben werden, wenn sie nicht aus anderen Gründen bereits öffentlich verfügbar sind.

Abschnitt F: Schlussbestimmungen

§ 27 Auflösung und Verschmelzung

  1. Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung der Partei der Humanisten, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss eine Urabstimmung unter allen zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesparteitages stimmberechtigten Mitgliedern durchzuführen. Sofern sich bei der Urabstimmung ergibt, dass mehr als drei Viertel der Parteimitglieder für die Auflösung stimmen, so wird diese auf dem der Urabstimmung folgenden Bundesparteitag formell durchgeführt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Auflösung nicht durchgeführt. Die Urabstimmung erfolgt mittels geheimer Briefabstimmung oder einem technischen Verfahren, das einer geheimen Briefabstimmung entspricht.
  2. Selbiges gilt analog für die Verschmelzung mit einer anderen Partei.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Partei der Humanisten fällt das Vermögen der Partei der Humanisten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks-­ und Berufsbildung im humanistischen Sinne. Die genaue Verwendung des Vermögens wird durch den Bundesparteitag festgelegt.

§ 28 Sonstige Regelungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
  2. Diese Satzung ist am 04. Oktober 2014 in Kraft getreten. Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung wirksam.
  3. Gebietsverbände, die vor dem 15. April 2023 eine Aufstellungsversammlung zu einer Wahl durchgeführt haben, können im dazugehörigen Wahlvorschlag noch die Kurzbezeichnung „Die Humanisten“ verwenden.

Unsere Finanzordnung

§ 1 Verantwortung

  1. Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.
  2. Der Bundesvorsitzende, der Generalsekretär und der Schatzmeister sind jeweils allein vertretungsberechtigt und können im Namen der Partei Geschäfte tätigen und Verträge abschließen.
  3. Der Schatzmeister leitet die Erstellung des Finanzberichts entsprechend den einschlägigen Gesetzen. Die Kassenprüfer überprüfen den Finanzbericht vor einem ordentlichen Bundesparteitag und erstellen einen Prüfbericht. Der Bundesparteitag nimmt den Finanzbericht und den Prüfbericht an und entlastet den zuständigen Bundesvorstand.
  4. Der Schatzmeister hat das Recht, alle Gliederungen und Organe auf die Einhaltung der Gesetze, der Satzungen, der Ordnungen und der buchhalterischen Vorgaben zu kontrollieren.
  5. Der Schatzmeister auf Bundesebene sorgt für die fristgerechte Erstellung und Einreichung des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes beim Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Ländesverbände vor.

§ 2 Haushaltsplan

  1. Der Schatzmeister leitet die Erstellung des Haushaltsplans. Der Bundesvorstand beschließt den Haushaltsplan für das kommende Jahr und kann diesen auf Beschluss ändern.
  2. Der Haushaltsplan wird bei Änderungen den Landesvorständen vertraulich zur Verfügung gestellt. Neben den Landesvorständen erhalten das Bundesschiedsgericht und die Kassenprüfung ohne Angabe von Gründen Zugriff auf den aktuell geltenden Haushaltsplan.
  3. Das Bundespräsidium entscheidet über die Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans. Der Schatzmeister muss die Einhaltung des Haushaltsplans kontrollieren und kann bei Verletzung des Haushaltsplans einer Ausgabe widersprechen.
  4. Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, müssen von einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstands genehmigt werden.
  5. Die Landesverbände erstellen eigene Haushaltspläne und stellen diese dem Bundesvorstand zur Verfügung. Den Landesverbänden untergeordnete Gebietsverbände können ebenfalls Haushaltspläne erstellen. Diese müssen ebenfalls den jeweils übergeordneten Gebietsverbänden zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 150,00 € pro Kalenderjahr. Jedes Mitglied ist aufgefordert, die Partei freiwillig mit einem Beitrag in Höhe von 1% des Jahresnettoeinkommens zu unterstützen. Die Beiträge werden je nach Zahlweise am ersten Tag des Jahres, des Halbjahres oder des Quartals fällig. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat, in dem der Eintritt stattfindet.
  2. Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitssuchende und Empfänger von Sozialleistungen haben die Möglichkeit, einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 45,00 € pro Jahr zu entrichten. In begründeten Härtefällen kann der Beitrag auch für Mitglieder außerhalb der genannten Gruppen ermäßigt werden. Die Mitgliederverwaltung ist berechtigt, Nachweise einzufordern und bei fehlenden Nachweisen die Ermäßigung aufzuheben. In besonders schweren Härtefällen ist eine Reduzierung auf 12,00 € pro Jahr möglich. Hierfür ist ein Nachweis erforderlich. Die Mitgliederverwaltung fragt regelmäßig das betroffene Mitglied, mindestens jedoch einmal im Jahr, ob der besonders schwere Härtefall noch Bestand hat.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich über das SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet. Sofern SEPA-Zugriff nicht möglich ist, können alternative Zahlungsformen vereinbart werden. Die Zahlweise jährlich, halbjährlich oder im Quartal legt jedes Mitglied für sich fest und kann das jederzeit ändern.
  4. entfällt
  5. entfällt
  6. Die Partei der Humanisten nimmt alle Spenden an, die nicht durch Gesetze unzulässig sind. Unzulässige Spenden werden unverzüglich dem Spender zurückgegeben oder entsprechend den Gesetzen den zuständigen staatlichen Stellen gemeldet.
  7. Die Partei der Humanisten erstellt zu Jahresbeginn eine Spendenbescheinigung für alle Mitgliedsbeiträge und Spenden der Mitglieder und bei Bedarf eine Spendenbescheinigung für alle Spender, die keine Mitglieder sind.

§ 3a Forderungsmanagement

  1. Beitragssäumige Mitglieder werden in einem dreistufigen Verfahren mit vorheriger Zahlungserinnerung gemahnt. Die Zahlungserinnerung wird spätestens zwei Wochen nach Sichtung der Rücklastschrift zugestellt. Die erste Mahnung wird frühestens zwei und spätestens fünf Wochen nach Versendung der Zahlungserinnerung zugestellt. Die zwei darauffolgenden Mahnungen werden frühestens zwei und spätestens drei Wochen nach Versendung der ersten bzw. zweiten Mahnung zugestellt. Werden die offenen Forderungen einen Monat nach Versendung der dritten Mahnung immer noch nicht beglichen, kann eine Forderung auch anderweitig außergerichtlich oder gerichtlich verfolgt werden.
  2. Entstehen der Partei durch ein Mitglied verschuldete Kosten gegenüber Dritten, werden die Kosten dem Mitglied belastet. Konnte ein Mitgliedsbeitrag nicht eingezogen werden, werden die Rücklastschriftgebühren dem Mitglied belastet.
  3. Nach der ersten Mahnung kann dem Schuldner ein Angebot auf Stundung oder Ratenzahlung der offenen Forderungen zugeschickt werden bzw. vom Schuldner beantragt werden. Die Entscheidung trifft der Bundesschatzmeister oder ein von ihm beauftragtes Mitglied, von dem eine unterzeichnete Datenschutzerklärung vorliegt. Eine von bloßer Begleichung der Forderung abweichende Zahlungsvereinbarung muss schriftlich und von beiden Parteien unterschrieben vorliegen. Es werden keine Stundungszinsen oder Ratenzahlungsgebühren erhoben.
  4. Bei Versendung der zweiten Mahnung können alle Zugänge zu Parteiplattformen gesperrt werden. Sind die offenen Forderungen einen Monat nach der dritten Mahnung immer noch nicht beglichen, kann der Schuldner alle Stimm-, Rede- und Beteiligungsrechte innerhalb der Partei verlieren. Die Sanktionen werden erst nach vollständiger Begleichung der offenen Forderungen wieder aufgehoben.

§ 4 Schlüssel für Gebietsverbände

  1. Mitgliedsbeiträge werden nach folgendem Schlüssel auf die Gebietsverbände aufgeteilt. Der Bundesverband erhält 50%, der für das Mitglied zuständige Landesverband erhält 20%, der Bezirksverband 10%, der Kreisverband 10% und der Ortsverband 10%. Wo keine Untergliederungen existieren, stehen die Mittel der nächsthöheren Gliederung zu. Änderungen dieses Schlüssels werden vom Bundesparteitag beschlossen.
  2. Einnahmen aus der staatlichen Parteienfinanzierung die aufgrund von Wahlerfolgen in Europa- und Bundestagswahlen zustande kommen, werden proportional zu den Mitgliederzahlen der jeweiligen Gebietsverbände analog zu §4 I dieser Finanzordnung innerhalb der Partei verteilt.
  3. Einnahmen aus der staatlichen Parteienfinanzierung die aufgrund von Wahlerfolgen in Landtagswahlen zustande kommen, werden wie folgt aufgeteilt. Der Bundesverband erhält 25%, der Landesverband in demjenigen Bundesland in dem der Wahlerfolg erzielt wurde, erhält 75% der Einnahmen.

§ 5 Kredite und Darlehen

  1. Dem Bundesvorstand ist es nicht gestattet, im Namen der Partei der Humanisten Kredite oder Darlehen aufzunehmen, wenn das nicht explizit geregelt ist.
  2. Dem Bundesvorstand ist es gestattet, Kreditkarten mit begrenzter Kreditlinie zu beschaffen, um sie als Zahlungsmittel zu verwenden, wo keine anderen Zahlungsmittel geeignet sind.
  3. Dem Bundesvorstand ist es gestattet, im Haushaltsplan beschlossene Anschaffungen in Raten zu bezahlen, wenn die Gesamtkosten im Haushaltsplan vorgesehen und durch die Einnahmen ausreichend gedeckt sind.

§ 5a Verzichtsspenden

  1. Der Bundesvorstand ist berechtigt, nach einem Beschluss des Bundesvorstands Zuwendungsbescheinigungen für Verzichtsspenden auszustellen.
  2. Für die Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung ist das BMF Schreiben vom 25.11.2014 (BStBl I S. 1584) IV C 4 – S 2223/07/0010 :005 – 2014/0766502 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 24.8.2016 (BStBl I S. 994) IV C 4 – S 2223/07/0010 :007 – 2016/0528723 zu beachten.
  3. Näheres regelt eine Richtlinie.

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Die Finanzordnung bzw. Änderungen treten nach Beschluss in Kraft.
  2. Eine zusätzliche Beitragsordnung existiert nicht.

Unsere Schiedsgerichtsordnung

§ 1 Grundlagen

  1. Diese Schiedsgerichtsordnung gemäß § 14 Abs. 4 PartG und § 15 Abs. 3 Bundessatzung regelt das Verfahren der Schiedsgerichte der Partei der Humanisten. Die Mitglieder eines Schiedsgerichts werden auch als Richter bezeichnet; diese Bezeichnung steht neutral für alle Geschlechter.
  2. Mit Parteibeitritt erkennt jedes Mitglied diese Schiedsgerichtsordnung der Partei der Humanisten vollumfänglich an. Für den Fall, dass ein Nichtmitglied an einem Schiedsgerichtsverfahren beteiligt ist, muss dieses das Schiedsgericht für den Verlauf dieses Verfahrens schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift anerkennen.
  3. Richter müssen alle Vorgänge des Schiedsgerichts vertraulich behandeln. In begründeten Fällen können Richter den Parteitag der jeweiligen Gliederungsebene über Vorgänge informieren. Alle Richter unterschreiben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine vom Datenschutzteam erstellte Datenschutzverpflichtung.
  4. Die Richter sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie fällen die Entscheidungen auf Grundlage der Satzungen und des Leitbilds nach bestem Wissen und Gewissen.
  5. Schiedsgerichte werden auf Bundes- und Landesverbandsebene eingerichtet. Weitere Untergliederungen können auf Antrag bei den jeweiligen Landesverbänden ebenfalls Schiedsgerichte einrichten.
  6. Diese Schiedsgerichtsordnung gilt bindend für alle Schiedsgerichte auf jeder Gliederungsebene.

§ 2 Bildung des Schiedsgerichts

  1. Von der jeweiligen Mitgliederversammlung werden drei Mitglieder der Partei zu Richtern gewählt. Ein Mitglied kann in mehrere Schiedsgerichte gewählt werden, sofern diese der gleichen Verbandsebene angehören. Kandidierende für ein Amt als Richter im Bundesschiedsgericht müssen mindestens 12 Monate Mitglied der Partei sein. Es können bis zu drei Mitglieder als Ersatzrichter gewählt werden; für diese gilt die Mindestmitgliedschaftsdauer nicht. Ihre Nachrückposition bemisst sich nach der Anzahl der Stimmen. Richter und Ersatzrichter müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  2. Ausnahmsweise können die Ersatzrichter auch dann an die Stelle eines regulären Richters treten, wenn sie aufgrund persönlicher Erfahrung oder besonderer Kenntnisse im Einzelfall besser geeignet sind, das Verfahren durchzuführen, soweit die übrigen Richter und die Verfahrensparteien dem zustimmen.
  3. Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei der Humanisten sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei der Humanisten oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
  4. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Eine Neuwahl des Vorsitzenden ist jederzeit möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des betreffenden Gerichts gemäß § 15 Abs. 3 der Bundessatzung.
  5. Die Amtszeit der Richter eines Schiedsgerichts ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes des jeweiligen Gebietsverbandes, es sei denn, durch die Satzung des Gebietsverbandes wird etwas anderes bestimmt. Für das Bundesschiedsgericht gelten die Regelungen von § 15 Abs. 1 der Bundessatzung. Das Richteramt endet zudem automatisch mit dem Parteiaustritt. Weiterhin kann ein Richter sein Amt durch Erklärung an das Schiedsgericht niederlegen.
  6. Unbesetzte Positionen werden zunächst durch die gewählten Ersatzrichter besetzt. Stehen keine Ersatzrichter zur Verfügung, können Nachwahlen durchgeführt werden. Nachbesetzungen bzw. Nachwahlen gelten für den Rest der Amtszeit.

§ 3 Zuständigkeit

  1. Das jeweilige Schiedsgericht wird nur auf Antrag aktiv.
  2. Das zuständige Schiedsgericht wird gemäß § 14 Abs. 1 PartG aktiv zur gütlichen Beilegung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes oder Organs (im Sinne § 11 der Bundessatzung) mit oder zwischen einzelnen Mitgliedern sowie bei Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung von Satzung und Leitbild.
  3. Das zuständige Schiedsgericht wird ferner aktiv im Falle von Wahlanfechtung oder anderen von Satzung oder Gesetz vorgesehenen Verfahren sowie im Falle von Ausschlussverfahren gegen Parteimitglieder nach § 10 Abs. 4 PartG; zuständig ist in erster Instanz immer das Landesschiedsgericht an der letzten Meldeadresse des Mitglieds. Sofern das betroffene Mitglied keinem Landesverband zuzurechnen ist, ist der Antrag beim Bundesschiedsgericht zu stellen, dieses verweist den Fall eigenständig an ein Landesschiedsgericht.
  4. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht niedrigster Ordnung, es sei denn, dieses Schiedsgericht verweist den Fall begründet an ein höheres Schiedsgericht.
  5. Ist der Antragsgegner ein Mitglied oder Organ eines Gebietsverbandes, ist das Schiedsgericht des Gebietsverbandes zuständig. Ist der Antragsgegner ein Mitglied eines Organs des Bundesverbandes und bezieht sich der Antrag auf Tätigkeiten im Rahmen der Amtsausübung innerhalb dieses Organs, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig. Sind die Antragsgegner Mitglieder unterschiedlicher Gebietsverbände, so ist stellvertretend dasjenige Schiedsgericht dieser Gebietsverbände zuständig, dessen Wahl am wenigsten lange zurückliegt.
  6. Das Schiedsgericht kann in Fällen besonderer Dringlichkeit oder hoher Relevanz die Zulässigkeit von Maßnahmen von Parteiorganen auf Antrag derselben in einem Vorverfahren beurteilen. Solche Vorverfahren und ihre Ergebnisse sind grundsätzlich nicht öffentlich.
  7. Bei Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichts verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der Eingangsinstanz gleichrangiges Schiedsgericht. Handlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn weniger als drei Richter für das betreffende Verfahren zur Verfügung stehen.

§ 4 Anrufung

  1. Das Schiedsgericht wird nur auf Anrufung in Textform tätig, dabei ist als Absenderadresse die E-Mail Adresse des Organs bzw. die bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail Adresse zu verwenden.
  2. Antragsberechtigt sind Bundes- und Gebietsorgane, wenn ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht wird. Weiterhin ist jedes Mitglied antragsberechtigt, sofern es von der Sache unmittelbar persönlich betroffen ist. Anträge zu Parteiausschlussverfahren können nur von den betroffenen oder übergeordneten Gebietsverbänden gestellt werden.
  3. Der Antrag muss den Namen und Adresse des Antragstellers, den Namen des Antragsgegners sowie dessen zugeordneten Landesverband, den Streitgegenstand, eine Begründung, die Schilderung der Umstände und das Ziel des Antrags (Anordnungen und Sanktionen) enthalten. Antragsteller und Antragsgegner müssen für das Schiedsgericht eindeutig identifizierbar sein. Das Schiedsgericht kann unter den Bedingungen der DSGVO alle zum Erreichen der Parteien notwendigen Kontaktdaten bei der Mitgliederverwaltung anfordern.
  4. Die Anrufung muss spätestens einen Monat nach Kenntnisnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts durch den Antragsberechtigten erfolgen. Die Antragsberechtigung verfällt drei Monate nachdem sich der Verfahrensgegenstand ereignet hat; Ausnahme davon bilden Sachverhalte, die geeignet sind, der Partei schwerwiegenden Schaden zuzufügen, sowie generell strafrechtlich relevante Sachverhalte. Der Versuch einer gütlichen Einigung über einen offiziellen Mediator der Partei verlängert die Fristen um den jeweiligen Zeitraum der Mediation.

§ 5 Befangenheit

  1. Mitglieder des Schiedsgerichtes können sich selbst für befangen erklären und die Mitwirkung am Verfahren ablehnen. Ist ein Schiedsrichter selbst Verfahrensbeteiligter, ist automatisch Befangenheit gegeben.
  2. Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder des Schiedsgerichtes wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Das Gesuch muss unmittelbar nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes gestellt werden. Eine nachträgliche Geltendmachung des Befangenheitsgrundes ist nicht mehr möglich.
  3. Das betroffene Mitglied des Schiedsgerichtes kann in Textform oder im Rahmen einer Anhörung zu dem Befangenheitsantrag den übrigen Richtern gegenüber Stellung nehmen.
  4. Über das Ablehnungsgesuch verhandeln die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichtes unter Einsatz eines Ersatzrichters. Wird die Befangenheit des Richters festgestellt, scheidet dieser beim weiteren Verfahren aus.
  5. In Fällen der Befangenheit eines Richters nimmt ein Ersatzschiedsrichter für dieses Verfahren seinen Platz ein.

§ 6 Gütliche Beilegung

  1. Das Schiedsgericht hat in geeigneten Fällen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken. Kommt diese nicht zustande, wird das Verfahren durch reguläre Schiedsgerichts-Entscheidung beendet. Für die Gütliche Beilegung kann eine fernmündliche Anhörung einberufen werden.
  2. Ein Beilegungsverfahren gilt als gescheitert, wenn keine Einigung innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes erzielt wurde. Diese Frist kann durch Übereinkunft der Parteien auf bis zu fünf Wochen verlängert werden. Ferner gilt ein Beilegungsverfahren als gescheitert, wenn eine der beteiligten Parteien gegenüber dem Schiedsgericht erklärt, dass sie das Beilegungsverfahren als aussichtslos erachtet, oder wenn eine der Parteien nicht an einer vom Schiedsgericht angesetzten fernmündlichen Anhörung teilgenommen hat.
  3. Bei Parteiausschlussverfahren, Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, bei Beschwerde oder Widerspruch sowie in Fällen, in denen das zuständige Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit oder die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens feststellt, ist ein vorheriger Beilegungsversuch nicht erforderlich.
  4. Eine gütliche Beilegung bleibt während des Hauptverfahrens durch Übereinstimmung aller Streitparteien und der einfachen Mehrheit der Richter möglich.

§ 7 Verfahren

§ 7.1 Verfahrensgrundsätze
  1. Das Gericht führt ein nichtöffentliches Verfahren und dieses grundsätzlich in Textform. Das Gericht kann eine fernmündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten anordnen, wenn es zur rechtlichen und tatsächlichen Klärung geboten scheint.
  2. Den Entscheidungen darf nur zugrunde gelegt werden, was allen Verfahrensbeteiligten bekannt ist und wozu sie Stellung nehmen konnten.
  3. Bei fernmündlichen Anhörungen und Verfahren bestimmt das Schiedsgericht technische Plattform und Zeit der Anhörung; die technische Plattform muss für alle Verfahrensbeteiligten zugänglich sein, es sind zugelassene Parteiplattformen zu bevorzugen. Die fernmündliche Anhörung muss mit angemessener Frist von mindestens drei Tagen angekündigt werden.
  4. Das Gericht kann Klagen und Anfragen mit demselben Gegenstand zu einem Verfahren bündeln, sofern die Antragsteller zustimmen. Mehrere Parteien mit derselben Anfrage oder Klage können zu einer einzigen Verfahrenspartei zusammengelegt werden, sofern die Antragsteller zustimmen. Übergeordnete Organe können Zugang zu laufenden Verfahren beantragen; dies muss begründet geschehen. Über diese Anträge entscheidet das verfahrensführende Schiedsgericht. Bei positivem Bescheid sind die Antragsteller sodann der beantragten Verfahrenspartei zugehörig.
  5. Die Streitparteien können auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Dieser muss nicht Parteimitglied sein. Der Rechtsbeistand ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er muss eine Handlungs- und Vertretungsvollmacht beim Schiedsgericht einreichen.
  6. Der Antragsgegner kann, soweit dem Verfahren nach möglich, einen Gegenantrag stellen. Durch diesen wird im selben Verfahren über die Anträge beider Parteien verhandelt.
§ 7.2 Ablauf des Verfahrens
  1. Vorverfahren: Das Schiedsgericht prüft den Antrag, entscheidet über seine Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Antrages, über die Anwendbarkeit der Gütlichen Beilegung, über etwaige Befangenheiten von Richtern und schließlich über die Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens. Außerdem können in schwerwiegenden Fällen angemessene vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, um weiteren Schaden von der Partei abzuwenden; solche Maßnahmen erfordern einen einstimmigen Beschluss der Richter. Das Vorverfahren ist innerhalb einer Woche nach Anrufung abzuschließen, das Ergebnis ist dem Antragsteller unverzüglich in Textform mitzuteilen. Das Schiedsgericht kann Anträge aus Mangel an Beweisen oder als Bagatelle begründet ablehnen. Ein Urteil ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  2. Hauptverfahrenseröffnung und Beweisaufnahme: Sofern eine Abweisung des Verfahrens oder eine Gütliche Beilegung nicht in Frage kommt oder gescheitert ist, wird das Schiedsgerichtsverfahren unmittelbar eröffnet. Der Antragsteller wird aufgefordert, innerhalb einer Woche Beweise und Belege für seinen Antragsgegenstand vorzulegen, sofern dies nicht schon mit dem Antrag auf Anrufung geschehen ist. Gegebenenfalls werden weitere Belege angefordert. Bleibt der Antragsteller Beweise und Belege innerhalb der Frist schuldig, wird das Verfahren unmittelbar eingestellt.
  3. Stellungnahme: Das Gericht legt dem Antragsgegner den Streitgegenstand, die Begründung und die eingegangenen Beweise und Belege zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor. Dabei ist sicherzustellen, dass die jeweils aktuelle E-Mail-Adresse des Organs bzw. die bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail Adresse des Mitglieds genutzt wird. Sofern vor Ablauf der Frist keine Stellungnahme eingeht, gilt der Sachverhalt als unbestritten. Ebenso gelten alle in der Stellungnahme nicht bestrittenen Punkte der Anschuldigung für den Fortgang des gesamten Verfahrens als unbestritten. Sofern Punkte bestritten werden, ist dies, gegebenenfalls mit Belegen, glaubhaft zu machen.
  4. Sofern neue Belege eingebracht wurden, erhält der Antragsteller eine Woche Zeit, zu diesen seinerseits Stellung zu nehmen. Neue Sachverhalte können nicht mehr ins Verfahren eingebracht werden, es können aber weitere Belege eingebracht werden, sofern dies dem Antragsteller für die Stellungnahme erforderlich erscheint. Auch diese Belege müssen dem Antragsgegner vom Schiedsgericht zur erneuten Stellungnahme offengelegt werden.
  5. Bei komplexen Sachverhalten kann vom Schiedsgericht zusätzlich eine fernmündliche Anhörung einberufen werden.
  6. Nach Abschluss der Beweisaufnahme und der Stellungnahmen trifft das Schiedsgericht seine Entscheidung. Das Schiedsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
  7. Alle Verfahrensparteien müssen sämtliche Belege, Beweise, Gegenreden und Argumentationen selbstständig an das Schiedsgericht senden. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung nur anhand dieser Übersendungen. Beweise sind insbesondere alle Fotografien, Screenshots, Videos, handschriftliche und elektronische Texte und Dokumente, Zeugen und Zeugenaussagen (diese müssen vom Zeugen bestätigt und unterschrieben werden, wenn er nicht persönlich aussagen will) und sonstige elektronische Daten und Gegenstände, die bei der Entscheidungsfindung hilfreich sein können.

§ 8 Entscheidung

  1. Die Entscheidung soll spätestens zwei Monate nach Hauptverfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken. Sofern nach zwei Monaten kein Urteil vorliegt, kann das nächsthöhere Gericht auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten das Verfahren an sich ziehen. Sofern es kein nächsthöheres Gericht gibt, können die zuständigen Richter vom Bundesvorstand durch die gewählten Ersatzrichter ersetzt werden. Sollten nicht ausreichend Ersatzrichter vorhanden sein, kann der Bundesvorstand das Verfahren an ein Schiedsgericht seiner Wahl verweisen.
  2. Die Entscheidung beinhaltet Name der Antragsteller und Gegner, eine Sachverhaltsdarstellung, eine Begründung, das Datum des Wirksamwerdens sowie die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Entscheidung notwendig sind.
  3. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit gefällt. Eine Enthaltung ist nicht zulässig. Das Abstimmverhalten der Richter wird nicht öffentlich mitgeteilt.
  4. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten in Textform mitzuteilen. Darin muss auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein.
  5. Das Verfahren und die Entscheidung ist in einer digitalen Verfahrensakte zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren. Die Entscheidung selbst ist mindestens 10 Jahre auf zugelassenen Parteisystemen aufzubewahren. Die Beteiligten, der betroffene und der übergeordnete Gebietsverband können Einsicht in die Verfahrensakten verlangen, sofern dem nicht erhebliche Parteiinteressen oder sonstige gewichtige Umstände entgegenstehen.
  6. Eine Kurzform der Entscheidung ohne ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Begründung ist parteiintern zu veröffentlichen, sofern dem nicht erhebliche Parteiinteressen oder sonstige gewichtige Umstände entgegenstehen.

§ 9 Anordnungen und zulässige Sanktionen

  1. Das Schiedsgericht kann mit seiner Entscheidung verbindliche Maßnahmen anordnen, die vom Beklagten unverzüglich oder mit gesetzter Frist umzusetzen sind. Sofern der Beklagte diese Anordnungen nicht umsetzt, können Sanktionen nach (2) bis hin zum Parteiausschluss verhängt werden.
  2. Das Schiedsgericht kann mit seiner Entscheidung folgende Sanktionen verhängen:
    1. Verwarnung
    2. Verweis von Parteiplattformen bis zu einem Jahr
    3. Aberkennung innerparteilicher Ämter
    4. Kandidaturverbot bis zu drei Jahre
    5. Aberkennung innerparteilicher Rechte bis zu drei Jahre
    6. Beseitigung/Folgenbeseitigung/Wiedergutmachung
    7. Parteiausschluss
  3. Bei der Festlegung des Strafmaßes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sanktionen können auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

§ 10 Rechtsmittel

  1. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen stehen jedem Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel zu. Gegen die Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts ist nur eine Beschwerde zulässig. Ferner kann die Überprüfung durch ordentliche Gerichte gem. § 11 (2) beantragt werden.
  2. Die Rechtsmittel sind binnen vier Wochen beim zuständigen Schiedsgericht einzureichen und in Textform zu begründen. Bei Einlegung der Rechtsmittel ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. Maßgeblich für die Bestimmung der Frist ist die Zustellung der Entscheidung inklusive Rechtsmittelbelehrung.
  3. Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der nächsten Instanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
  4. Die nächste Instanz entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung der höheren Instanz zur erneuten Verhandlung zurück.
  5. Die Rücknahme der Rechtsmittel ist jederzeit möglich.
  6. Mögliche Rechtsmittel sind Beschwerde und Widerspruch. Eine Beschwerde ist die Rüge schwerer Verfahrensfehler auf derselben Schiedsgerichtsebene. Ein Widerspruch ist die Rüge von Formal-, Inhalts- oder Wertungsfehlern an die nächsthöhere Schiedsgerichtsinstanz.

§ 11 Zugang zu staatlicher Gerichtsbarkeit

  1. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat in parteilichen Angelegenheiten Vorrang gegenüber der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes.
  2. Vor einem ordentlichen Gericht kann binnen 14 Tagen nach dem Urteil des Bundesschiedsgerichts Revision eingelegt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Verfahrensrechte der beklagten Partei oder rechtsstaatliche Grundsätze erheblich verletzt wurden. Dies muss dem Bundesschiedsgericht umgehend angezeigt werden.
  3. Das Schiedsgericht kann beim Offenbarwerden strafbarer Handlungen in einem Schiedgerichtsverfahren nach Ermessen Anzeige erstatten oder dies dem betroffenen Verfahrensbeteiligten empfehlen. Bei Offizialdelikten besteht eine Anzeigepflicht. Eine Umsetzung von innerparteilichen Maßnahmen bleibt davon unberührt.

§ 12 Kosten

  1. Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
  2. Richter erhalten keine Entschädigung. Die Erstattung notwendiger Auslagen für ein Verfahren kann beim Gebietsverband des zuständigen Schiedsgerichts beantragt werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Diese Schiedsgerichtsordnung bzw. Änderungen treten durch ordnungsgemäßen Beschluss des Bundesparteitages in Kraft.
  2. Für bereits begonnene Verfahren ist die zur Verfahrenseröffnung gültige Fassung maßgeblich.
  3. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung von einem Gericht als ungültig oder rechtswidrig eingestuft werden, sollen die übrigen Bestimmungen unverändert fortgelten. Die ungültige oder gesetzwidrige Bestimmung soll in weiteren Verfahren so nah wie möglich an ihrem Wesenskern ausgelegt werden.

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